Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

14. Ansichten

Ansichten.
Von Roßhirt.

f.
Ei» Gesetzbuch als Lehrbuch.
^)icse Methode ist nicht neu: die Pandecten sollten da«
durch überflüssig werden. So lange cS nur eine Verdeut-
schung und eine Verbindung deS Modernen mit dem Rechte
de6 6ccn Jahrhunderts war, ging eg an wie z. B. bei dem
Codex Maximilianen« aber in der neuesten Zeit ist man
weiter gekommen. Nur diese Richtung deS Gesetzbuches als
Lehrbuch Hecht man Codificatioii; sic ist an sich nicht gut
a) für daS Volk, weil dasselbe juristisch nicht belehrt
werde» kann;
b) für den Richter, weil diesem daS Recht genommen
wird, in gewissen Fällen selbst zu lehren;
e) für das Buch selbst, weil eS seine Bedeutung ver-
liert: und Rcchtöbuch wird. Ein Nechtöbuch aber ist gut
für den Gelehrten und Richter; dies macht sich aber mehr
selbst, alS daß cS gemacht wird.
II.
Organisches und Dogmatisches.
Will man noch so viel in ein Gesetzbuch alS Lehrbuch
drängen, so hüte man sich doch, das eigentlich zur Gesetz-
gebung Geeignete mit dem Dogmatischen zu verbinden. Z-
B. im Code Napoleon sollten eigene Vorschriften seyn für
die Besorgung der Jnscriplion und Radiation im Hypo-
thekenwescn — die Verbindung derselben mir dem dogma
selbst ist gefährlich. Wie viel natürlicher wäre es, daS
Dogma dem RechlSbuche und der Wissenschaft zu überlassen,
und für daS Organische, welchem man jeden Augenblick
nachhelfen muß, eine eigne Verordnung zu machen. DaS
Dogma ist wie in der Kirche daS Unveränderliche: daS Or-
ganische ist das Veränderliche, warum beide Dinge in ein-
ander werfen. Deßhalb will man bei allen Verhältnissen,
wo ein neuer Organismus mit dem Dogma verbunden ist,
immer neue Gesetze, und eS gebiert sich immer statt der
Wissenschaft oder der Lehre des Dogma eine neue unver-
läßige Rechtskunde nach der andern!

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