Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

120 Noch ein paar Bemerkungen über das römische Recht.
nian mußte dieses ändern, weil er dem Erben ein Präju-
diz setzen wollte, indem er dadurch hauptsächlich daS Jnven-
taricnrecht von dem ju8 deliberandi unterschied. Die Ge-
fahr des DeliberationSrechtS war daher gehoben, wenn man
schon in den ersten 3 Monaten sich verneinend ausspricht.
Wenn nach dem prätorischen Rechte der Deliberant geschwie-
gen halte, konnte noch der Substitut die Deliberatio» su-
chen. Wenn jetzt der Institut schweigt, ist der Substitut
verloren, soferne nicht mit gegenseitigem Einvcrständniß des
Instituten und der Gläubiger der Substitut eintrit. Die
l. 69. 1). 29. 2 geht bloS auf das prätorische Recht.
Hl. Wenn Jemand zugleich daS DelibcrationS, und
Jnventarienrecht sucht, so geschieht dieS nur deshalb, weil
die Gläubiger durch ihr ScparationSrccht daS Jnvcnkarien-
recht abwenden können, nicht aber daS DcliberationSrecht.
Wenn dann der Jnstitutuö innerhalb der 9 Monate sich nicht
entscheidet, dann muß er wegen deö DeliberationSrechtS mit
seinem eigenen Vermögen haften. Ebendeshalb sind die Gläu-
bigcr diesem letzten Rechte unterworfen. DaS Inventarium
macht der JnstituruS denn nur deshalb, um sich selbst vor-
zusehen, und vor der Zeit auszuschlagen: die Erben aber,
die sich der Deliberatio» unterworfen, sind dadurch besser
gedeckt, wie durch daS Jnventarienrecht, dem die Gläubi-
ger sich widersetzen können.

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