Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

Noch ein paar Bemerkungen über das römische Recht. IIS
1) daß ein Anderer nicht für den Anordner ein Testa-
ment machen kann, denn einen solchen procurator sowohl
bei dem Leben deS Verstorbene» als durch ein Testament
nach dem Tode d. h. durch eine Anordnung, welche die Form
des Testaments hätte, gibt cS nicht, weil ein Testament
nicht bloS seiner Form, sondern auch seinem Inhalte nach
d- h. durch die gehörige Ernennung eines Erben, ein Testa-
ment seynlmuß.
2) daß ein Andrer nur als fiduciam« aufgestellt wer-
de» kann.
3) daß eS nach gemeinem Rechte jetzt keinen eigentli-
chen exccutor testamenti generalis, sondern nur nach
Partieulargebrauche, gibt.
4) wenn jemand alS fiduciarius aufgestellt ist, Alles
weitere seinem arbitrio überlassen werden kann, sowie
5) daß neben dem Erben auch die Bestimmung gewisser
Vermächtnisse in die Gewalt deS neben dem Erben bestehen-
den TestamentSexecutor'S alS executor specialis gestellt
werden dürfe.

IN.
lieber Deliberativus- und Jiiventarienrecht.
Die !. 22. Ood. 6. 30. hat in ihrer Erklärung auch
wieder in der neuesten Zeit gewonnen. Waö würde hier
nicht eine gute Dogmengeschichte leisten? Immer kommen
alte verworfene Meinungen alS neue vor, weil eS an einer gu-
ten kurzen Dogmengeschichte fehlt. Immer wälzt der Ro-
manist daS alte durchlöcherte Faß.
I. Der §. 1. der gedachten Constitution will Nichts, alS
den Erben, welcher in 3 Monaten auSschlägt, von allen Fa-
talitäten deS DeliberalionS- und JnventarienrechtS befreien.
II. Wer nämlich das DeliberarionSrecht hat, und in
der Zeit schweigt, hat angetreten. Der Deliberant kann
zwar noch im 9ten Monate sagen: ich will nicht; aber wer
deliberirt, setzt sich schon von selbst in die Lage deS Antrits.
Anders war dies freilich nach prätorischem Rechte, wo die
Gläubiger die Mission suchten, und diese nur unter der Be-
dingung der Deliberatio« suspendirt wurde. Aber Justi-

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