Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

116 Einige Bemerkungen zur Erklärung des französ. Rechts.
ristischen Leben. Eine andre gibt eS nicht außer in der ver-
gleichenden Geschichte der Völker selbst.
Hat man im Rechte zwei Quellen:
s) die Gesetze, die von den politischen Führern
der Ration gegeben werden;
b) die Gewohnheiten, die hie und da das Volk
s»ch selbst macht,
so kann man doch nicht sagen, daß alles Recht aus dem
Volke komme, denn daS Volk hilft nur subsidiär ex moribus.
Noch weniger aber kann man von dem Stande der
Juristen als Repräsentanten des Volkes sprechen, denn manch-
mal herrscht wohl die Wissenschaft, wenn man daS Recht
aus alter Zeit her deducirt, aber dies ist dann nur Form
der Darstellung, nicht ein neues Reich der Rechtsfindung.
ES sey unS erlaubt, in der Folge eine besondre Dar-
stellung über die Quellen des Rechts, über eigentliche Ju-
risprudenz, und über den Beruf fertiger Practiker zu ma-
chen.

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