Volltext: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

114 Einige Bemerkungen zur Erklärung d-S französ. Recht».
Bei der Geschäftsführung/ namentlich auch dem Man-
date muß der GeschäftShcrr das periculum krage»/ welches
sich in der Person deS Geschäftsführers errcignct und also
wird hier die Pflicht des Geschäftüherrn sehr erweitert/ auS
Gründen des deutschen Dienstverhältnißcü
Art. 2000.
Meine Zeitschrift III. S- 306.
Natürlich muß der Geschäftsführer keine Art von culpa
dabei haben.
Wie verändert ist dieses System von dem des römischen
Rechts?
a) warum tragen nach französischem Rechte tutores,
socii, die Männer wegen der cios keine diligen-
tia in concreto ?
b) warum wird etwas nach französischem Rechte da-
hin gesetzt / daß Jemand unentgcldlich leiste j. B.
ein Professor muß ein öffentliches Amt darneben
führen / vielleicht ex bonore, aber doch / weil er
Professor d. h. bezahlt ist, wird dies Amt für eine
uncntgeldliche Leistung angesehen?.'
c) daS Gesetzbuch bestimmt nichts über den Beweis
der diligentia in concreto und der culpa lata,
und gerade dieses ist die praktische Seite der Sache.
etwa bei der Viehverstellung Art. 1808.
Im Uebrigcn ist die Lehre von der diligentia in ab-
stracto durchaus die Regel: aber wieweit die Diligenz gehe/
muß aus der Natur der Sache noch überall besonders un-
tersucht werden j. B. bei dem Hypothekenverwahrek/ der in
Sachen der Wissenschaft arbeitend / ohnedies schon nach rö-
mischem Recht keine Diligenz leister u. s. w.
Diese Lehre ist eine der defeetesten im Code.
V.
Boni periculum obligationis speciei.
Unbewußt führt hier der Code zu einem guten Gedan-
ken. Da das Eigenlhum schon mit dem Abschlüße des Ver-
trags übergeht, selbst für den Erwerber bei unbeweglichen
Sachen/ so haftet dieser bei Obligationen auf ein Geben
unmittelbar mit dem Vertrage für die Gefahr: bei einem

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