Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

Einige Bemerkungen zur Erklärung des französ. NechtS. 113
Rechtsentscheidung werden ließ. Nur wenn der
Gläubiger selbst die Wahl hat, soll eS anders sein.
Art. 1194. Der Schuldner kann die übriggebliebene nur
geben, wenn der Zufall gewaltet hat; aber die Römer
sind auch hier vernünftiger, wenn der Schuldner diese
nicht geben will, so kömmt er mit dem Ersatz der ver-
nichteten davon, denn es ist, wenn er die Wahl hat, für ihn
eine Wohlthat, wählen zu können, und durch den Zufall
nicht auf eine einfache Verbindlichkeit reducirt zu werden.
Pothier des oblig. I. pag. 162. hat sich blos darin geirrt,
daß er ungeschicktS glaubt, die untergangene Sache könne
auch nicht einmal dem Wcrthe nach in obligatione sein.
Wie will man in allen diesen Dingen das Unvernünf.
tige zur Vernunft machen? Im Uebrigen ist cö sehr
merkwürdig, die französischen Stellen durch llogron in-
terpretirt zu lesen, denn
im ersten Falle kann der Schuldner die übriggeblicbene
geben, weil er wählen kann, und also auch den Scherz
hat, dem Gläubiger gegenüber mit Vernichtung der
einen Sache ein Aergerniß zu stiften.'
im andern Falle wird gedachter Uogron auf den
Mißgriff von kotlner gar nicht einmal aufmerksam.'
IV.
Von der üiIigontia.
Der Code geht hier einen eigenen nicht gehörig über-
legten Weg:
1) nicht blos bei der obligatio auf ein Geben, sondern
auch bet jener auf ein Thun z. B. bei der Geschäftsführung
nimmt der Cod. diligentia in abstracto ohne alle Unter-
scheidung der Grade an (Art. 1137.) Selbst der Gesell-
schafter haftet also (Art. 1850.) nicht weniger der tutor,
schon weil er Geschäftsführer ist, und der Mann wegen der
dos. Nur der Bencficial-Erbe haftet für culpa lata (Art.
804.) und
a) der Aufbewahrer (Art. 1927, 1928.)
b) derjenige, der unentgeltlich etwas übernimmt (Art.
1992.)
steht für diligentia in concreto.
Roß Hirt, Zeitschrift. Bd. IV. Heftl..

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