Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

112 Einige Bemerkungen zur Erklärung des französ. Rechts.
e) rtwaö geleistet oder unterlassen, hier wird der Werth
deS Geleisteten oder Unterlassenen nach der Zeit der Klage
bemessen; denn diese ist der wahre Punkt der Rückfederung,
nicht jene Zeit/ wo in Erwartung der Erfüllung geleistet und
unterlassen wurde.
2) der Begriff von conditiones turpes ist im französi-
schen Rechte erweitert/ wenn auch im Jrrthum.
3) die Unmöglichkeit der Bedingung im Testamente läßt
daS Testament bestehen, also auch daS Legat/ aber nur um
den letzten Willen gegen die Schenkung unter Lebenden zu
begünstigen/ und um hier die alte römische Meinung der
einen Jurtstenschule zu rccipircn, wobei man besser hier die
Meinung der andern römischen Juristenschnle angenommen
hätte.
HI.
Alternative Verbindlichkeiten und Untergang der ei-
nen Verbindlichkeit oder beider. ,
Die Zierde deS Code besteht darin, daß er in vielen
feinen Punkten auf das Detail geht, waS sowohl das preu-
sische als daS österreichische Gesetzbuch unterläßt. Pot hier
war jenem hier der Führer. Die Art- 1189—1196. sind auS
ihm genommen.
Zwei Hauptfehler kommen hier vor:
a) die möglichen Fälle sind nicht alle erfaßt, wo die al-
ternativen Verbindlichkeiten untergehen,
b) casus und culpa sind zusammengeworfcn, wenn von
den beiden Sachen eine untergegangcn ist. Art. 1192.1193.
Dies ist ganz unrichtig, wie unser Lehrbuch der Pandekten
§. 339. zeigt. Wenn der Schuldner die eine Sache durch
Versehen uniergehen läßt, und die Wahl hak, so ist die ob-
ligatio freilich auch im Sinne der Römer zur simplex ge-
worden , denn der Schuldner hat dies verschuldet. Derselbe
kann dann zwar die übrige Sache anbieten, der Gläubiger
aber das Interesse der vernichteten foderr. l- 95.8 1. v. 46.3.
(gcgcnC »Lucius mein Lehrb. §.339.) Aber der Code macht
hier die Verbindlichkeit so zur einfachen, daß der Schuldner
nur die übriggebliebene zu geben braucht, wodurch der
Gläubiger die offene kraus deS Andern und
nicht fein eigenes Wahlrecht zur Quelle der

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