Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

110 Einige Bemerkungen zur Erklärung des französ. Rechts.
ihren Pothier nach dem Code bearbeitet und mit den Artikel.
Noten des Code versehen haben.

II.
Bedingungen.
Alle Definitionen im Code find verfehlt, namentlich die
in zufällige, willkürliche und gemischte Bedingun-
gen. Bei Cujacius hätte man besseres gefunden, wie bei
Pothier. Allein der Wissenschaft würde dieses keinen Ein-
trag thun, wenn die Practikcr ihren Cod6 höher hielten, und
die Wahrheit der Definitionen nicht an den Buchstaben deS
Code, sondern an dem klaren Verstand prüften, wornach eS
keine gemischten Bedingungen giebt, und die willkürlichen
promiscuae find.
Die Franzosen haben nicht nur bei den Verträgen daS
id, quod interest, in der Erfüllung angenommen, sondern
auch daS Id, quod interest, in der Revocation. Wenn bei
einem zweiseitigen Vertrage der Andre nicht erfüllt, kann
der Erfüllende daS id, quod interest, seiner Leistung «in*
klagen. Wie unterscheidet sich aber daS id, quod interest,
der Erfüllung, und jenes der eigenen Leistung? Fällt dies
nicht im arbitrio judicis zusammen?
Die condictio causa data, causa non secuta war
eine stricti juris actio bei den Römern, und nur die Lei-
stung bei der litis contestatio wurde ohne Zinsen der früh-
eren Zeit und ohne andere Beziehungen taxirt. Die fran-
zösische RevoeationSklage ist bonae üdei, und nähert fich
sehr der römischen Jnterressenklage der ursprünglichen Lei-
stung; allein in Wahrheit muß fie auf römischer Grundlage
gehalten werden d. h. auf Taxation im Augenblicke deS
Prozesses mit Zinsen von da an.
Doch dieS mag sein — die conditio resolutiva bei zwei-
seitigen Verträgen bestehr daneben alS ContraetSklage.
Doch warum eine conditio debitoris, wenn dieser fie
erfüllt, keine obligatio erzeuge (Art. 1174) ist so wenig
einzusehen, als wenn das Legat einer fremden Sache verbo-
ten ist.
Die conditiones, die nur negativ unmöglich find, kön-
nen an fich nicht als unmöglich angesehen werden, sondern

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