Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

10. Ueber den Geist des SCti Tertulliani : Nachtrag zu meinem Erbrechte

Ueber den Geist des SCti Tertulliani.
(Nachtrag zu meinem Erbrechte.)
Von NoßHirt.

A

m meisten unverarbeitet ist in der inneren Geschichte
dcS römischen RechtS dasjenige/ was auf dem neueren
Geiste der NechtSanstchten beruht.
Das alte römische Erbrecht hatte keine successio d. h.
entweder war ein Testament gemacht/ und dann galt der
Teffamenlücrbe, oder eS war daS Testament nicht La, oder
nicht zu Recht beständig , dann galt der suus und sofern
ein solcher nicht da war/ der proximus agnatus. Fsir hje
trd denkbare Fälle drei Regeln. Wenn der Testaments,
erbe nicht antrat/ war die hereditas res nullius, wenn der
suus in der späteren Zeit abstinirke/ war die hereditas res
nullius, wenn der proximus agnatus nicht wollte/ konnte
der entferntere nicht Nachtreten.'
Anders im prätorischcn Edicte: hier war die sueeessio
fcaß Princip: ja der Prätor erfand gerade in diesem Geiste
das gesetzliche oder aufeinander folgende Erbrecht,
was er dann consequenl auch auf daS testamentarische Erb.
recht auSdchnte und eine Verbindung des ganzen Erbsystems
bewirkte. Wollten die liberi die b. pio nicht suchen / so
reimen die legitimi, wollten auch diese nicht, die eognati
• jefct war allen Verwandten das Recht eröffnet nach dem
GradeSvcrhälinißc, und im Ganzen hat der Prätor daS Ver.
wandlschaftSrecht erst eingeführt/ nachdem er den civilrecht.
recmlichen Erben den gebürendcn Vorrang/ aber eben damit
auch da« Sliccessorifche des ganzen Erbrechts gesichert hatte.
Eben so sobte/ wenn keine b. pio contra tabulas da war, die
b. pio secundum tapulas entscheiden, und zwar seit An-

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