Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

Das RechtSverhältniß der Weiber unter Cicero u. s. w. 9S
die Weiber unter einer tutela waren, wie die pueruli, so
konnte ein Theil derselben doch testiren, und die pueruli
können es nicht: auch nicht tutore auctoro: aber die
Testirfreiheit ist jenem Theile der Weiber dadurch gewährt
worden, daß sie matroskawilias waren, coemptionatao
waren, dadurch einen optivus erhielten, der ihnen mehr
ein Beistand war, welchen man zuletzt auch entbehren
konnte. Außerdem wüßte man nicht, warum eine Frau
tutoro auctoro und ein pupillus auch nicht tutoro auctore
hätte testiren können. —

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