Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

98 DaS RechtsverMtniß der Weiber unter Cicero u. s. w.
Von den Weibern zu Cicerv'S Zeit im Allgemeinen.
I. Außer der Ehe waren dieselben entweder unter der
Perpetuirlichen Tutel ihrer Agnaten oder durch den Vater
in einer testamentarischen Tutel. Immer aber war der Ge-
danke vorherrschend, das Vermögen der Familie zu erhal-
ten, welche Idee gewiß auch der testamentarische Vormund
in der Ansicht des Vaters trug. Die legitimen Vormünder
handelten im eigenen Interesse, die testamentarischen in
demjenigen Interesse, welches der Vater bei ihnen vorauS-
geschen. Keiner von beiden konnten die Ehe im Allgemeinen
und dic conventio in manum verweigern, wenn nicht be-
sondere Gründe vorhanden waren. Im Uebrigen waren die
Weiber hier ebenso in potestnte, wie die Unmündigen jene
Fälle ausgenommen, wo jene, wie schon GajuS berichtet,
für sich handeln konnten.
II. In der Ehe war eine 6os ausgesctzt, auch bei der
conventio in manum, denn cS war ja möglich, daß auch
eine solche Ebe aufgelößt wurde, und zwar sogar durch die
Schuld der Frau, wo zwar der Mann von der «io« allerlei
retinircn konnte, wo aber doch die dos jn Betracht kam,
und die Frau zugleich aus der Familie emancipirt werden
konnte. Im Uebrigen sprechen die Römer namentlich Ci-
cero in den topicis selbst von der dos, auch bei der con-
ventio in innnum. Die neueren Ansichten von Hasse sind
leicht zu beseitigen, und die Argumente von Unrcrholz-
ner und Schilling zu vermehren. Wenn freilich die Ehe
durch den Tod des Mannes aufgelößt wurde, und die Frau
so auS der Familie kam, denn blieb die dos rin Thcil des
FamilicngutS und hierin hat Hasse allerdings Recht.
War die Frau nicht in manum mariti gekommen, dann
wurde an ihren Tulclrechten nichts geändert, und sie war
wie eine Frau außer der Ehe zu behandeln.
Konnte aber eine Frau durch coemtio und die darauf
gefolgte tutcla optiva ein Testament machen, so mußte sie
dieses zugleich mir ihrem Intor thun, und so kann man auch
heutzutage annehmen, daß solche, die sich von Gerichtswe-
gen einen Curator haben bestellen lassen, auch bei und mit
Hilfe dieses CuratorS ein Testament machen können.
Das vorläufige Resultat dieser Darstellung ist: obgleich

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