Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

2 lieber das römische und über das neuere System der Verträgt
haben nicht die gewöhnlichen Schüler, sondern nur ein klei-
ner Theil derselben, aber alle Lehrer gelernt.
§. s.
Hugo hat behauptet, bei uns scy jeder Vertrag eine
römische Stipulalion: die- hätte heißen sollen, jede Vertragö-
inrention, wenn sie ernstlich gegeben ist, bildet ohne beson-
dere Confirmatio» ein klagbares Geschäft, oder Alles ist
Consensualcontraet, so daß die Ausnahme bei den Römern
bei unS Regel wird, eine ebenso das römische System ver-
derbende, alü daü deutsche zerstörende Ansicht.
Andere berufen sich auf daS cononifche Recht, wo steht,
daß man jeden Vertrag halten müsse, einmal aus morali-
schen Gründen, daS andermal nach germanischen Ansichten,
weil sich hier der Beklagte von seiner Vertragsintention
losschwören konnte, so daß also dem moralischen Zwecke
ein moralisches Mittel diente. Aber der Schwur in dieser
Art als Reinigungseid ist aufgehoben; das römische Beweis,
system hergestellt, und damit der ganze Gedanke als juristi-
scher Gedanke vernichtet.
v. der Pfordten glaubt, der Prätor habe jedes päc-
tum für klagbar erkannt, und jetzt habe man prärorischcS
Recht, eine in jeder Hinsicht d. h. sowohl für das Edier,
alS für unsere Zeit durchaus unrichtige Ansicht.
Liebe geht am tiefesten in die Sache, unterscheidet den
römischen Formalconkract und die materiellen Verträge; zu
welchem practischen Resultate er aber kommen wird, ist noch
nicht zu sehen.l)
Die große Zahl der Practiker will einen Vertrag in
concreto hinsichtlich seiner Ernstlichkeit und nach einer Art
vom Beweis bcurtheilen, lehrt jeder Vertag scy gültig,
wenn er bewiesen werden kann, aber eS ist dies eine offen-
bare petitio principii.
§• 3*
DaS System der Römer war folgendes:
I. Die allgemeine VcrtragSform ist die stipulatio, d. h.

1) Jetzt, wo wir den letzten Tbeil seiner Abhandlung gelesen
haben, sind wir nicht an daS Ziel gelangt, welches wir
uns vorstellten.

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