Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

74 Sind Rechte nach den Begriffen der Römer
des Inhabers unabhängig bestehend vorgestellt wird. Hier
bedarf es alsdann für die Beziehung zu der letzteren der
Annahme eines reinen Zuständigkeirsverhältnisses, und da
auch dieses, La es selbst wieder RechtSverhältniß ist, sich
ebenso als unabhängig denken läßt, so führt die Couseguen;
zu einer sich in's Unendliche wiederholenden Reihe von Ab-
straktionen, deren Nutzlosigkeit am meisten geeignet ist, gegen
die Richtigkeit deS beobachteten Verfahrens Bedenken zu
erregen, und die darauf gestützte, vorzüglich von Thoma-
fiuS ausgebildcte EigentbumStheorie, welche das Dominium
im weiteren Sinne mit dieser Zuständigkeit verwechselt, und
das, was die Römer allein so nannten, alö eine bloße no-
bilior species desselben behandelt, wankend zu machen.
Dazu kommt dann auch noch die neue Schwierigkeit, daß
wir der in Jure Cessio als ein und derselben Rechtshand-
lung je nach der Verschiedenheit der Zwecke, welche damit
erreicht werden sollen , in den einzelnen Fällen ihrer Anwen-
dung auch eine ebenso von einander verschiedene Wirkung
zuschreiben müßten. Da wo durch sie das Recht alö abge-
sondert fortbesiehend bei der Abtretung an einen neuen
Inhaber gelangte, würde die Handlung des Cedente» als
ein der Substanz des eedirten Rechtes unnachtheiligeö bloßes
Hingebsn desselben erscheinen, während in anderen Fällen
nothwendig würde, dem Abtreten eine Rückwirkung, und
zwar eine vernichtende, auf den Gegenstand desselben zuzu-
gestehen. Hierher wäre der Fall der Cesslon des Ususfructus
an den Proprietär zu rechnen, und wollte man auch dieses
Beispiel unannehmlich finden, weil der UsuSfructuS als so-
genannter causaler bei dem Eigenthümer a!S fortbestehend
gedacht werden könnte, obgleich sowohl Iustinian alö Theo-
philuS bestimmt von Beendigung reden, so müßte doch bei
dem Untergang der Erbschaftsforderungen, wo dieser eintritt,
und bei weiterer Abtretung einer Cessitia Tutela eine unbe-
streitbar zerstörende Wirkung der Cessionshandlung anerkannt
werden.
3) Wir haben nun aber in den uns erhaltenen Quellen
deS römischen Rechts weder für Annahmen und Vorstellungen
dieser Art ein unmittelbares Zeugniß, 'noch Folgerungen,
wegen deren sie als stillschweigend zu Grunde gelegt von

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