Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

und über seine Bedeutung im neuesten römischen Rechte. 61

patrem excludit; repudiante igitur consanquinea, b. p.
habebit mater cum patre quasi cognata; sed et in hac
moram patietur, nec ante accipiet b. p., quam pater
petierit: quoniam omittente eo, potest ex Scto. suc-
cedere.
In diesem Falle
A©_aB
Ca Ct
konnte nach dem Erbrechte vor der nov. 118. die Mutter B
unde legitimi nur succediren, wenn die Schwester 0 mit
succedirt, der Vater A unde legitimi nur succediren, wenn
die Schwester C nicht mit succedirt: wenn nun hereditate
delata die C repudiirt, so ist die Bedingung der Mutter
nicht da; wenn aber doch einmal die Erbschaft der Schwester
C deferirt ist / so soll die Mutter die b. p. Haben können —-
nicht weniger aber soll auch dem Vater die b. p. angeboren
feint / weil die consanquinea weggefallen ist — beiden aber
nur im ordo unde cognati, wo sie sich nicht auöfchließen,
also kraft des successorii edicti. Mit Recht Hat man daher
diesen Fall als einen Fall des successorii edicti angesehen,
aber man hätte ihn nicht zu Consequenzen benutzen sollen
auf Verhältnisse des neuesten Intestat-Erbrechts, wo die
Verwandten ihre feste Stellung haben, z. B. nicht für fol-
genden Fall:
DA o A
~ ...✓

to ab
wo, wenn der A repudiirt, die Erbschaft desselben jure ac-
crescendi der B zufällt, und das edictum successorium
für die Großeltern nicht Platz greift.
Dagegen ist es gewiß unbestritten, daß der Geist des
successorii edicti, insoweit es den Gegensatz zu dem alten

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