Zwei Bemerkungen zur Lehre von der culpa. 51
tus quidem in omne periculum succedit; heres ip-
sius dolo proximae culpae succedaneus est.
worin besteht denn der Vortheil des Erben? Gerade darin,
daß der Erbe des Vormunds nur condemnirt werden kann,
wenn der Gegner behauptet und bewcißt, daß sein Erblasser
in dem speziellen Punkte, von welchem es sich handelt, in
culpa lata versirt habe. So drückt sich auch die 1.1. Cod.
de heredib. tutor, auf das bestimmteste aus. Daher erklärt
sich folgende Verschiedenheit des civilistischen und prozesua-
lischen Verhältnisses, wenn der tutor selbst, und wenn seine
Erben belangt werden. Im ersten Falle nämlich ist genug,
daß der Kläger den Mangel der diligentia bewiesen habe,
worauf der Beklagte den nöthigen Exculpationsbeweis liefern
muß. Im andern Falle aber muß der Kläger die culpa
lata des Tutors den Erben Nachweisen, und ihr Exeulpa-
tionsbeweis, der jedoch hier nur zur Entkräftung deS
Beweises geführt wird, und also nicht wesentlich ist, besteht
in dem ganz direkten Gegenbeweise, daß nämlich die culpa
nicht lala in abstracto sey. Warum nun aber die Erben
deS TutorS diesen Vorzug genießen, liegt nach unserer Mei-
nung einzig darin, daß das Erbverhälruiß nach den Grund-
sätzen der strengen Universalsueeeffion nicht behandelt werden
solle, wo der Grund deS privatrechtlich gewordenen Anspruchs
die Ausübung eines muneris publici des Erblassers ist, denn
wenn auch solche privatrechtlichen Folgen des muneris pu-
blici wie jedes Privatrecht auf die Erben übergehen, so ist
doch nicht zu übersehen, daß der Erblasser, welcher wohl
weiß, daß sein munus publicum auf die Seinigen und
Erben nicht übertragen wird, sehr natürlich weniger für die
Bewahrung der Dokumente, die auch nicht einmal ihm ge-
hören, sorgt und ist namentlich in dieser speziellen Beziehung
die ignorantia den Erben verziehen in 1. 8. §. 1. D. de
fidejuss. tutor. Also gerade im Beweiöpunkte soll-
ten und mußten die Erben erleichtert werden. Nur
wenn schon bei Lebzeiten deS tutor der Prozeß verhandelt ist
(lis eonteftirt ist) oder wenn der Vormund aus dem Scha-
den des Pupillen Nutzen gezogen, oder der Vormund etwas
dabei erhalten hat, müssen die Erben tenent bleiben, wie
eben so juristisch richtig als billig diel. 1. cod.cit. annimmt,