Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

44 lieber das testamentum publicum
Zeugen habe, wofür dann die richterliche auctoritas das
Surrogat bilde.
Welche Meinung den Vorzug habe/ ist nun zu unter-
suchen. Wir geben ihn unbedenklich der zweiten: denn in
der Thal ist nie eine vollkommene Analogie des gerichtlichen
Testaments zum testamento principi oblato behauptet wor-
den/ sondern man hat beide nur als verschiedene Arten eines
sogenannten testamenti publici zusam menge stellt. Analogien
sind überhaupt in Verhältnissen der Formalitäten eines
Rechtsgeschäfts nicht brauchbar. Endlich wenn man auch
im römischen Rechte selbst für diese schriftlichen Gerichts-
testamente keinen direkten Anhaltpunkt findet/ so steht man
doch in der !. IS. Cod. h. t. klar genug, daß die gericht-
lichen Testamente mit den Privattestamenten zusammen dem
testamento principi oblato entgegengesetzt wurden, und
dabei werden wir von der bekannten Geschickte deS gericht-
lichen Testaments vollkommen unterstützt. Wenn nun auch
durch unsere Praxis die Zuziehung von Zeugen abgekommen
ist/ und man in den Gerichtspersonen allein die in dieser
Hinstcht hinreichende Solennität findet, so dürfen wir doch
knicht weiter gehen , und den Grundgedanken für die Natur
der gerichtlichen Testamente verlieren oder verändern. Wenn
cs ferner auch wahr ist, daß man im Mittelalter durch
deutsche Gebräuche von der Gewähr zur treuen Hand geleit
tet weniger ängstlich in der Abfassung schriftlicher Urkunden
geworden ist, und wenn das kanonische Recht in diesem
Geiste erlaubt hat, die letztwilligen Anordnungen in das
arbitrium eines Andern zu stellen, so geht dieses doch nicht
soweit, daß die Formen der Testamemserrichtung, welche
das römische Recht vorschreibt/ selbst vernichtet werden
dürften, denn dahin führt weder der Sinn der germanisch
weltlichen und geistlichen Rechte, noch läßt fich dies ver-
nünftigerweise annehmen. Ja überhaupt müssen alle Insti-
tute erhalten werden, welche neben diesem Gedanken des
canonischen Rechts, der allerdings praktisches Recht bildet,
bestehen können. Daher glauben wir auch nicht, daß Thi-
baut 21) sich mit Recht auf daS kanonische Recht berufen

LI) Archiv, IJ. Vd. S. 231.

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