Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

Von Verwendung der PupillargeldeS durch den Vormund. 431
zinslich verleihen müsse, sondern er sollte sie eollociren, was
auf verschiedenen Wegen geschehen konnte, und wobei jeder
einzelne seine eigenen Voraussetzungen und Wirkungen hatte.
Schulden zu bezahlen, war das natürlichste, nothwendige
Einrichtungen und bleibende Verbesserungen an Sachen dcS
Pupillen zu machen, ebenso pflichtgemäß, das Geld aber
austhun konnte der Vormund, wenn er es ln rem pupilli
nicht verwenden konnte, und dann konnte er es deponiren,
bis er etwas ankaufen mochte, und es war dies ein so sich-
rer Weg bei den argentarii«, daß der Vormund kein peri-
culum trug"); er konnte cs auch föneriren, wobei er aber
periculum trug ,') wenn nicht daö Ausleihen absolut nöthlg
war, weil der Pupill sich etwa sonst mit Erhaltung seines
Vermögens nicht ernähren konnte. Ebendeshalb mochte er
auch das Geld s„o nomine föneriren;nur war überall
vorausgesetzt, daß er die pecunia in suos usu« nicht ver-
wende, denn sonst muß er dem Pupillen Zinsen vergüten.
Aber einmal kann man nicht sagen, daß der Vormund das
Geld für sich gebraucht, der eS nicht auöleiht und nicht
deponirt,") das andermal hat der Vormund, wenn er daS
Geld auf feine Gefahr jemanden gibt, und wobei er keine
speciellen Pflichten gegen den Pupillen verletzt, namentlich
wenn er cs nicht hätte deponiren müssen,^") dasselbe auch
noch nicht für sich gebraucht, selbst wenn ir Zins - Entgeltung
bekommen würde. In dieser letzter» Beziehung hängt näm-
lich Alles davon ab, daß dem Pupillen Nichts entgeht, in-
dem das Geld etwa sicher für ihn nicht hätte ausgeliehen

6) I. 50. D. 26. 7.
7) Es versiebt sich dann von selbst, daß er omne periculum
trug, wenn er das Geld anders hätte verwenden können
und sollen.
8) Weshalb es auch heutzutage noch nicht Unrecht ist, wenn
der Vormund die Cavitalbriefe auf seinen Namen stellen
läßt, sofern nur keine fraus dabei ist, und der Tutor na-
mentlich nicht damit umgeht, das Geld ia suos usus ju
Verwenden.
9) I. 7. §. 4. D. I,. t.
10) 1. 7. §. 7. I). eod.

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