Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

Ein paar Bemerkungen zur Lehre vom Pfandrecht. 411
nach allgemeinen Grundsätzen unschwer zu lösen seyn. Ist
nämlich
a) eine wirkliche allgemeine obligatio da, z. B. daß sich
die beide Gewerbsleute auf 10 Jahre gegenseitig zu ihren
Meßgeschäften verbinden, und folglich wenigstens von Seite
des Creditgeberg die Abgabe der Maaren nicht merae fa-
cultatis ist, so hat er ein Recht, sein Pfandrecht auf die-
sen allgemeinen Vertrag, der ihn bindet, ihn also auch be-
rechtigen muß, zu beziehen, selbst wenn er für die ersten
Jahre richtig bezahlt seyn sollte.
c) Ist aber die Absprache nur von Jahr zu Jahr ju-
ristisch verbindend, außerdem aber auf eommereiellem Ver-
trauen beruhend und widerruflich, dann Hängt Alles von
der jedesmaligen Perfeetion der Hauptobligation ab.
Dieser Unterschied ist, wenn zwischen der ersten Verab-
redung und der lange darauf entstehenden Jahres-Schuld
zu Gunsten eines Andern eine Verpfändung an denselben
Objecten eintritt, von großer Bedeutung, und namentlich
har man bei Handelsleuten, wo solche Verabredungen auf
Creditgeben bestehen, hinsichtlich der Uebertragung vonCura-
telen sehr vorsichtig zu seyn.

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