Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

defiet Exceptiones im Allgemeinen. 363
3) Bei der condictio ob causam mußte allein die causa
angegriffen werden und zwar von der faetischen Seite, da-
her hier nur der Einwand, daß die causa nie bestanden
habe, oder die obligatio daraus abgethan sey, gelten konnte,
waS beides eine eigentliche Exceptio nicht bildet.
4) Bei den Interdikten hatte der Prätor ausdrücklich be-
sondere Exeeptionen ausgestellt.
Man kann die Sache auch noch von einer anderen Seite
ansehenr ob nämlich die obligatio ex formula oder ex re
entsprungen ist, in der ersten Hinficht, welche verbis et li-
teris eintritt, herrscht unbedingt die Form; in der andern
Hinstcht ist zu unterscheiden die condictio ob causam, d. h.
das Verhältniß, wo in einer bestimmten Leistung Grund und
Umfang des Anspruchs gerade so liegt, wie wenn die Form,
das jus strictum, bindet, und die actio ex bona fide, wo
Alles auf Zweck und Intention der Partheien ankomckt. In
den beiden ersten Richtungen tritt das Recht objeetiv durch
Form oder res hervor, in dem dritten Fall ist Alles kotieret
und subjektiv. In diesem letzteren Falle ist das Recht erst
durch Erklärung und Gegen-Erklärung zu finden, in den
beiden ersten Fällen ist es entweder durch verba oder durch
die res schon gefunden, und der Prätor hat es bloS auSzu-
sprechen. Daher find alle diese Obligationen ihrer Natur
nach einseitig, die Schuld enthaltend, und daher ist die ob-
ligatio trotz dem, was Hugo ausgeführt hat, doch eigent-
lich das Passtve; und die wahre Gegenseitigkeit ist ein aus-
serordentliches Institut, ähnlich der Doppelfrucht in der Na-
tur, indem aus einem Geschäfte zwei actiones entspringen,
während nach der ordentlichen Richtung der Dinge zwei Ver-
sprechen (promissiones s. stipulationes) hätten statt finden
sollen. In den actiones selbst ist diese ordentliche Richtung
auch wohl erhalten, nur daß manchmal der Beklagte seine
actio als exceptio Vorbringen kann ").
Gehen wir nun aber zurück auf die stipulatio und den
Literal-Contraet als die eigentlichen regulären ObligationS-

33) lieber die obligatio mutna wegen besonderer Abhängigkeit
der Leistung von der Gegenleistung nach dem Systeme der
unbenannten Real-Contrakte in der nächsten Abhandlung.
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