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Ueber Exceptione» im Allgemeinen.
III.
Ueber einseitige Obligationen und über die exveptio non nume-
ratae pecuniae.
Der Begriff und die Regel sind für die einseitige obli-
gatio d. i. für den Zustand, wo der eine dey Schuldner und
der andre der Gläubiger ist. Die Wechselseiligkeit ist im
Grunde Nichts anders als die Duplieität der Obligatio,
wobei so zu sagen ein Fundament, aber zwei Objecte der
Obligation sind. Die Römer selbst aber haben die Dupliei-
tät nur aufgefaßt
1) als judicium duplex also insoweit, als der Gegen-
anspruch nicht blos als exceptio* sondern in der vollen Wir-
kung als actio erscheint;
2) als ein judicium, wo der Gegenanspruch als ex-
ceptio vorgebracht wird, und daher die exceptio auS dem
Rechtsgeschäfte unmittelbar (lex contractus) und nicht aus
einer besonderen Begründung kommt (unsere exceptio non
adimpleti contractus).
Die einseitigen Obligationen-gründen sich nun entweder
auf Vertrag (stipulatio vel promissio), oder auf die res,
Leistung, wohin man gewissermaßen auch die res illicita
rechnen kann, nnd woraus actiones, condictiones und in-
terdicta entspringen. Genau genommen kann man die ein-
zelnen Obligationen im römischen Sinne nur gehörig ver-
folgen, wenn man
1) das System der verborum obligationes, wozu na-
mentlich die sogenannten aeeessorischen Obligationen und die
prätorischen Stipulationen gehören,
2) das System der actiones, wozu die aus den Obliga-
tionen entspringenden bonae fidei judicia gehören #1)/
peratoren vor, und wären sie nicht blo- eine Casuistik zu
den schon früher begründeten Rechtssätzen gewesen, so war
der RechtsbildungSgang sicher noch schlimmer, wie durch
records und arr^ts. Die ftanz. arr£ts haben auch einige
Aehnlichkeit mit den Reseripten, indem sie sich an ihren
immerhin zu wenig bestimmten Code anschließen.
31) AuS der bona fides läßt sich dann auch recht gut das judi-
cium contrarium, welches hier vorkommt, erklären. ES
sind dies die obligatio commodati, depositi, pignoris und
Roßhirt, Zeitschrift. Bd. H. Heft 3. 24