Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

veber Exceptione« im Allgemeinen.

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etwas dieser obligatio Entgegengesetztes einktagen wollte.
Dies ist auch die Natur der Sache nach Büchel. Allein
schon etwas anders wird die Ansicht, wenn der actio oder
dem Ansprüche des strengen Rechts die Billigkeit, die ex-
ceptiodoli, entgegensteht, wo, wenn der Gegner durch sein
Benehmen Ursache einer Beschädigung geworden und ex-
ceptio und restitutio nicht anwendbar sind, die actio doli
als Entschädigungsklage zusteht. Immer hat aber hier Büchel
noch Recht, daß eigentlich die exceptio doli ein von der
actio doli etwas verschiedenes Fundament und Object habe,
denn die exceptio doli ist nicht so subsidiär und geht nicht
auf eine Berechnung deS id, quod interest. Allein soviel
ist wahr, daß wer wegen eines facti die actio doli hat, des-
halb auch die exceptio doli habe und darauf bezieht sich I. 5.
§. 6. I). 44 4. Wir wollen hier nicht darauf eingehen, wie
ein klagbarer Anspruch alS compensatio und wenn unS ein
judicium contrarium zusteht, alS retentio im Wege der
exceptio zu Statten kommen kann, sondern wir wollen die
Sache gleich auf den Hauptpunkt hinführen, in Beziehung
auf welchen uns gerade Büchel nicht recht aufgefaßt har.
ES gibt nämlich Rechtsverhältnisse, aus welchen beide Theile
so berechtigt und verpflichtet sind, daß, wenn der Eine sei-
nen Anspruch klagend geltend macht, der Andre zugleich
seine obligatio ganz uch zwar biS zur vollen Befriedigung, oder
doch zum Zwecke der Abweisung des Klägers in das judi-
cium bringen kann. Im ersten Falle spricht man von ju-
dicium duplex, im andern ist das Gegenanbringen seinem
Zwecke nach eine exceptio. In dem letztern Falle versteht
sich, daß die klagbare obligatio -es Klägers und des Be-
klagten auS derselben causa kommen, und der eine nur
klagend auftreten kann, wenn er nicht den Gegenanspruch
zu fürchten hat. Gerade bei dem Kaufgeschäfte tritt dies
im römischen Rechte am bestimmtesten hervor, und, wenn
jemand die actio venditi anstellt, so kann die actio emti
als exceptio gebraucht werden, entweder wegen der allge-
meinen Pflicht der Gegenleistung oder auch wegen besondrer
Obligationen des KlägepS ex venditione z. B. wegen ver-
sprochener dotes, wegen vorhandner vitia. Insoweit ist
denn unbezweifelt der Satz richtig

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