Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

358 Neber Exceptiones im Allgemeinen.
tum, denn daß dedi, ut des vel facias war ihnen die Regel
des klagbaren Vertrags. Immer noch muß man auch an
diesem Systeme halten: allein wo daSdo, ut des vel facias
jetzt in der Intention der Paciftenten liegt/ und der Natur
deS Vertrags nicht zuwider ist/ muß ganz allgemein die
Analogie vom Kaufe und die Bedeutung der exceptio non
adimpleti contractus eintreten.
Endlich ist noch der Standpunkt der sogenannten excep-
tio non rite adimpleti contractus hervorzuheben / welcher
noch in solcher Verwirrung steht/ daß Heerwart und Fritz
sagen eS lasse sich hier keine Regel gebe»/ sondern eS müsse
Alles in die Casuiftik zurückgeführt werden. Wir glauben/
die Regel auch für diese Einrede seyschon gefunden/ wenn
wir den Gesichtspunkt nicht verlasse« / wornach die Einrede
in solchen Fällen Nichts anders ist/ alS die dem Beklagten in
gewisser Hinsicht aus dem Vertrage zustehende Klage/ und
wo dann alles darauf ankömmt/ wie die Klage (also die
actio emti) fundirt werden soll. Doch ehe wir weiter gehen/
müssen wir eines Angriffs erwähnen, welchen Büchel alS
Anhang zu seiner Abhandlung über jura in re und deren
Verpfändung deßhalb gegen unS gemacht hat, weil wir be-
hauptet haben es sey möglich, daß jemand eine ihm zu-
stehende Klage in Form der Exceptio geltend mache.
Büchel") statuirt vielmehr, daß aus demselben
Grunde und auf denselben Gegenstand gerichtet, nie-
mals Klage und Einrede gleichzeitig derselben Person zu-
stehen können. Wäre diese Ansicht richtig, so würde aller-
dings unsre ganze Theorie zusammenstürzen. Allein BüchelS
Ansicht ist ein Irrthum, welcher die gemeine Meinung aller
Zeiten gegen sich hat. Allerdings ist es in vielen Beziehun-
gen nicht möglich, daß Jemand sein Recht excipiendo gel-
tend mache, nicht sowohl weil die Exceptio von der Klage
deS andern TheilS abhängig ist, alS vielmehr weil bei ein-
seitigen Ansprüchen, alS welche die meisten actiones erschei-
nen, dem Gläubiger nur der Weg der Klage geöffnet ist,
es wäre denn die obligatio bloS naturalis, wo er nur den
Weg der exceptio hätte, und zwar soweit, als der Andere

29) Von der Klagenverjährung G. s.

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