Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

Das Römische Recht in Frankreich seit 1830. 329
eine Verwirrung der Ideen daraus hervorgeht. Er mußte zu-
erst von der Einthcilung der Personen in Cives und Pere-
grini handeln/ und hier von fcett Latini, dann von fccttMuni-
cipien und Colonien, und bei dieser Gelegenheit vom Jus
Italicum. Herr Giraud scheint das Unrichtige seiner Dar-
stellung selbst eingesehen zu habe»/ als er WalterSRechtSge-
schichle las/ indem er in den^dllitionsundCorrecrions bebau-
ert/ sie nicht gekannt zu haben/ als er jenes Capirel schrieb. Aber
auch ohne Walter'S Buch zu kennen/ hätte er diesen Ab-
schnitt richtiger behandeln können. S. 463 haben wir zu rüge»/
daß er die berühmten Juristen der batavischcn Schule nach
Belgien versetzt. Auch ist er wohl nicht recht unterrichtet/
wann cr S. 430 sagt: Glück habe die Vollendung seines Pan-
dectencommentars dem Rechtsgelehrten Ritter übertragen.
Uns ist kein solcher bekannt/ wohl aber daß Mühlenbruch
denselben fortsetzt.
Wir gehen zum letzten Theile dieser Uebersicht/ zur Kri-
tik der Institutionen- Commentare von Du Courroy und
Ortolan über. Der erftere ist für Frankreich/ was unsre be-
rühmteren Lehrbücher von Mackcldey/ Thibaut und v.
Wening für Deutschland sind. Die fünf Ausgaben binnen
vierzehn Jahren liefern hievon den Beweis: gerne würden
wir also eine Derailkritik des BucheS geben; für den Au-
genblick fehlt es uns aber hiezu an Muse: wir begnügen uuS
deßhalb mit einigen Bemerkungen. Um Herrn DuCourroy
nicht falsch zu beurtheilen/ müssen mir nochmals bemerken/
daß er bei seiner Bearbeitung auf Vinniu6Schultern sich
stellt / jedoch die Quellen gründlich studirt/ aber die Resu!^
täte der deutschen Schule unberücksichtigt läßt/ theilS weil er die
deütsche Sprache nicht kennt/ theils weil er aus National-
gefühl uns nicht die Ehre geben will/ von Deutschlands
Juristen etwas Neues gelernt zu haben. Nur hie und da
ist auf deutsche Theorieen Rücksicht genommen/ z. B. aufdie
Savignysche Lehre vom Besitze/ die Herr Du Courroy
aus den vom Referenten zuerst in der Themis, dann 1824
und 1827 in einer eignen Broschüre gegebenen Analyse kennt.
Er sagt S. 468 im 3. Pande: Voyez pour timt ce qui
concerne la possession et les interdits I$;traite 6e M»
I). Savigny, ou du moins l’analyse qu'en a donne ln
Roßhirt, Zeitschrift. Bd. II. Heft S. 22

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