Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

Das Römische Recht in Frankreich seit 1830. 325
de la decadence des Romains Führer und Hauptguclle ge-
wesen. Am Ende jeder Periode steht eine Uedcrstcht der
Grundsätze des öffentlichen und des Privatrechts unter den
Rubriken: politique exterieure des Romains (!) droit public,
droit sacre, droit civil, moeurs et coütumes pendant la peri-
ode: ste enthält aber nur die allgemeinsten Umrisse/ und oft son-
derbare Bemerkungen/ wie z. B. daß in der letzten Zeit der
Republik die Römer dem Selbstmord geneigt gewesen/ und
die Consulaires — gewesene höhere Magistrate / nach dem
Verfasser les premiers Magistrats de la republiqne (!)
unentgeldlich vor den Richtern Rechtssachen vertheidigt bat-
ten. ( S-119 ). In den Noten kommen Discussione» über
Streitfragen vor / z B. über die Lex regia — ob es nur eine
einzige gegeben habe/ oder ob sie bei jedem Kaiser erneuert
worden sey; (S. 14V —141) in andern stehen Nebendinge/ z. B.
S. 128 über die Namen/ die Vornamen, die Altersbezeich--
nungcn der Römer: ferner S. 154, ob nach Hadrian die
Prätoren nicht mehr das Recht gehabt hätten, zu ediciren,
was wegen GajuS I. 6. bejaht wird. — Sonst werden die
Belegstellen für die historischen Thatsachen höchst selten an-
gegeben. Mit einem Worte, Herrn OrtolanS bistoire
de la legislation romaine darf auf wissenschaftlichen
Werth keinen Anspruch machen, und kann nicht einmal
alS ein zweckmäßiges Schulbüchlein angesehen werden.
Waren wir bis jetzt genöthigt, manches harte Wort über
die neusten Bestrebungen der Bearbeiter deS Römischen RechtS
in Frankreich auSzufprechen', so sind wir ungemein erfreut,
die Einleitung zu Heincccius von Herrn Giraud alS ein
Meisterwerk preißen zu können. Warum der Verfasser den
bescheidenen Namen einer introduction zu HeineeeiuS
Buche gegeben habe, ist uns nicht ganz klar. Sollte dies
wirklich nöthig gewesen seyn, um demselben in der Schule
Eingang zu verschaffen? Frankreich wäre zu bedauern, wenn
eine Arbeit, wie die vorliegende, eines solchen Passes bedurfte,
um bemerkt zu werden. Wir haben hier eine der gelungensten äus-
ern Rechtsgeschichten, die die neuere Zeit hervorgebracht hat, und
wir tragen kein Bedenken, zu sagen, daß seit C u j a S und I a q u c 4
Godefroi kein so gründliches, reifes, an Gehalt und an
Form so vollendetes Buch über Römisches Recht bei den

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