Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

m

Vom Associations-Recht.

entwickeln (S. 115. meiner Schrift). Am auffallendsten
aber werde ich mißdeutet, wenn man mich so versteht, ich
gestatte den Staatsbürgern keine Verbindungen als -,zu rein
eigennützigen, genußsüclmgen oder gemeinen Zwecken".
Wie oft und viel habe ich mich (z. B. S- 18. 77. 96. 107
110) dagegen verwahrt, wie weit ich von dem Extreme ent-
fernt bin., daß die Staatsbürger sich nur um das kümmern
sollen, was sie selbst angeht., daß ich den Umgang mit an-
deren, nicht nur zu unserem Vergnügen, sondern auch, um
sich durch den Austausch unserer Gedanken und Empfindun-
gen über wissenschaftliche, religiöse und politische Gegenstände,
Rechte und Interessen für den eigenen Gebrauch zu belehren,
trösten und crmuthige«, auf keine Weise beschränkt wissen
will. Selbst Verbindungen, mit anderen, „als Mittel
unser Vermögen oder überhaupt anerkannte, in der Ausübung
stetö unserer persönlichen Disposition und Verantwortlichkeit
unterworfene Privatrechte und deren Sphäre zu erweitern",
gelten mir für ein Recht der natürlichen Freiheit. Zu diesen
Privatrechten gehört auch der unverlierbare Anspruch, unser
eigenthümliches Wesen in der Einheit mit anderen zu ent-
falten, die individuellen Anlagen, Opinionen und Neigungen
zu entwickeln, durch die man in der Welt als Mann von
Charakter, Ehre und Einfluß aufzutreten im Stande ist.
Will man nun dieses Gewerbgesellfchaften nennen, so muß
man ihr Object, das Vermögen, in einem sehr ausgedehn-
ten Sinne nehmen, daß eö eben sowohl materielle, als gei-
stige Güter umfaßt. In diesem weiten Sinne gehört frei-
lich auch die wissenschaftliche, die religiöse und die politische
Meinung uns an, soweit wir sie im eigenen Berufe zu be-
folgen und verantworten haben, so lange damit keine Ent-
äußerung derselben verbunden ist, welche uns hindert, sie je-
den Augenblick zu ändern und gegen eine bessere Ueberzeu-
gung aufzugeben. In dieser Richtung kann man sagen,
daß das staatsbürgerliche Associationsrecht in das Unendliche
geht. Anders, wenn der Associations-Geist auf eine Geftll-
schaft gerichtet ist, welche nicht blos Mittel, sondern selbst
Zweck ist. Denn solche Gesellschaften zielen, freilich in
ab- und zunehmenden Grade, auf eine Entäußerung jener
individuellen DispositionSbefugniß und persönlichen Veram-

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