Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

Ueder -e« gegenwärtigen Zustand des CriminalrechtS n. S73
schied gemacht werden kann zwischen den vorbereitenden «nd
eigentlichen Versuchshandlungen, wie die Neueren sich a«S-
drücken, liegt auf offener Hand, da ein solcher Unterschied
ohne positive Bestimmung der Versuchshandlungen im
engcrn Sinne gar nicht zu machen ist. Wenn man auch
sagt, die Haupthandlung muß angefangen seyn, so läßt sich
dieser Satz doch wieder auf die verschiedenste Art interpre-
tiren, und am Ende steht Alles im arbitrio judicis, welche-
dann im Zweifel lossprechen wird. Der hier gemachte Un-
terschied läßt sich weder aus der Carolina noch aus der Doe-
trin älterer Juristen, noch auS der Praxis des deutschen
Rechts justificiren, namentlich wußten die Schriftsteller
nichts davon welche der Carolina zu Grunde liegen mögen,
die den Versuch in den affectus im Gegensätze des effeetus
setzten, und mit dem ersten Worte offenbar nichts als den
Gegensatz zur bloßen cogitatio ausdrückten, wie man am
besten aus ClaruS und seinen Vorgängern erstehn Der
Unterschied gehört vielmehr wie so Vieles unfern Nachbarn,
nach deren Moden Damen und Herren sich kleiden, sprechen
und gebährden, an. Der Code penal verlangt zur Straf-
barkeit des Versuches, daß ein eomwencement d'exeeutiov
da sey, und dies aus einem sehr natürlichen Grunde, weil
er den Versuch als das Verbrechen, welches intendirt ist,
bestraft"). Ebendeshalb aber ist dieser ausländische Ge-
danke nicht auf Deutschland anwendbar, denn hier wird
nicht nur der Versuch als ein eigenes Delikt angesehen,
welches bloS wegen der Strafwürdigkeit die entsprechende
Rücksicht aufdie Natur und Größe des intendirten Verbrechens
nehmen muß, und jedenfalls bedeutend geringer zu strafen ist,
sondern die Strafbarkeit des Versuches überhaupt hängt

29) Die Geschichte dieses Prrncips ist im Kurzen folgende:
Die Praxis vor dem Cohe vom Jahre 1791. hatte den Satz
conatus proximus delicto aeque puniatur in atrocioribus, ad'
si delictum fuisset consummatum, TiRAQUEAude poen. temp,
aut remitt. pag. 150. Da nun die eigentlichen crimes lauter
delicta atrociora waren, so ging dieser Gedanke vom conatus
proximus (commencement d’execution) in den Code Über;
Die DiScusston aber darüber war leichtfertig CsACLLv e«
Hrn.1» theorie du Code penal II, völ.
Roßhirt, Zeitschrift. Bd. II. Hrf» 2. 18

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