Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

Mk Ue-er den gegenwärtigen Zustand de» Criminalrechts re.
freundlichste Punkt, wo in concreto das se^uum Ms zur
vollen Herrschaft kommt **).
B% 1
Von der juristischen Natur deS Verbrechens und von
der Zurechnung *3).
Feucrbach fetzt sowenig auf die Ethik in objektiver,
wie in subjectiver Hinsicht. Das Verbrechen ist ihm äußerlich
kennbar als Rechtsverletzung nnd innerlich als Bewußt-
scyn des Handelns gegen das Gesetz. In der ersten Hin-
sicht muß er freilich erst das System der Rechte schaffen,
deren Verletzung zu bestrafen ist, während wir die Strafbar-
keit in der Verletzung der jeder menschlichen Ordnung heili-
gen Interessen finden, woher es dann auch kommt, daß
Feuerbach nirgends einen Grund hat für die Bestrafung
rein unsittlicher Handlungen als Verbrechen, und eben so
wenig einen Grund für das disciplinarifche Strafrecht neben
der Bestrafung der eigentlichen Verbrechen. Gerne geben
wir zu, daß der Unterschied und die Grenze der Verbrechen
und anderer rügbaren Handlungen im Allgemeinen nur an-
gezeigt werden kann, eigentlich aber immer positiv fcstzu-
setzen ist oder durch die Praxis sich festsetzt: allein nach un-
fern Ansichten läßt sich das disciplinarifche Strafrecht aus
dem Zwecke des menschlichen Lebens rechtfertigen, nach
Feuerbach nur wieder aus dem Gesetz; daher auch der Aus-
druck Polizeiübertretung, d h. Uebertrerung eines Polizei-
gesetzes, kommt, und dabei wird noch Feuerbach seinen
Grundgedanken untreu, denn er kann eine Rechtsverletzung,
wenn sie wirklich etwas Anderes, als die Gesctzübertretung

42) Wenn man auch Vorschriften gibt, so sind dies Striche,
welche der Zeichenlehrer Vormacht, und die da§ künstler'sche
Genie nicht beachtet.
43) Mit Unrecht trennt Feuerbach die Lehre von der Zurech-
nung und von der Zurechnungsfähigkeit, wodurch er auch
auf die falsche Ansicht kam, daß die Zurechnungsfähigkeit
präsumirt werde, nicht aber die concrete Zurechnung. Die
Zurechnung ist praktisch immer eine concrete. Hierher ge-
hört außer dem I. Abschnitt das, was über die Zurechnungs-
fähigkeit erst im II. Abschnitte gesagt ist §. 84 —.‘>1.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer