Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

*44 Weber den gegenwärtigen Zustand des Criminalrechts rc.
kounie, und wie die oben angegebenen zwei Titel zusammen-
Athen unter der gemeinsamen Ueberschrift.
II.
Darstellung der abgeleiteten Rechtssätze des
allge meinen Th eil s; welcher Darstellung dann als Folio
unterliegt daS System des psychologischen Zwangs selbst oder
I.
Darstellung der obersten Grundsätze des Cri-
minalrechts. (H. 8. — 20.)
Aus diesem höchst scharf durchdachten Systeme darf kein
Stein herausgenommen werden. Martin ist nicht Anhän-
ger Feuerbach's, wenn er die Analogie in ihre Rechte ein-
fetzen will: und ganz mit Unrecht tadelt man den großen
Denker, wenn man ihm vorwirft, er habe den gewaltigen
Jrnhum begangen, den positiven allgemeinen und den philo-
sophischen Thcil des Strafrechts miteinander zu verwechseln.

Ehe wir in die Entwickelung und Kritik dieses Systems
selbst «ach allen einzelnen Lehren des Criminalrechts eingc-
htn, sey uns erlaubt, das andere System in kurzen Grund-
zsigen gegenüberzustellcn.
Das Recht eines Volks entsteht nicht auf einmal, son-
dern ist eine Tochter der Verfassung, Bildung und Schick-
sale deS Volks. Von Zeit zu Zeit treten auch gewaltsame
Veränderungen ein, doch alsbald bemächtigt sich wieder der
Genius des Volks und die Kunst der Verständigen der Füh-
rung; und der Faden spinnt sich immer fort, die Rechts-
mm ist ein wahres System der Bewegung, nicht
etwa ein einzelner Grundgedanke kann das Recht eines Volkes
MM immer feststehenden Dogma, machen.
Nie wird daher auch das Rechtssystem eines Volkes ob-
jectio vollendet: kein Gesetzbuch kann vollständig seyn;
nur durch die Analogie kann man sich in der Anwendung
der Vollständigkeit nähern, und diese macht das Rechts-
system subjektiv vollständig, d. h. der Rechtsverständige
muß nöthigenfallS da, wo eine Lücke ist, daS Recht finden

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