Volltext: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

942 Ueber den gegenwärtigen Zustand des CriminalrechtS rc.
wissenschaftlichen Trieb dafür hat, wird ihn sichrer dort be-
friedigen, wo er in vollem Zusammenhänge der Dinge den
Gegenstand erkennen kann. In solcher Bedeutung kann und
soll die jurisprudentia keine nolitia rerum humanarum ac
divinarum seyn. Wieviel notbwendiger wäre es eigentlich
einen Urberblick der christlichen Moral in daS Reich der
CriminalrechtSwissenfchaft zu ziehen, und doch hält man sich
davon ferne.

II.
Run zur Hauptsache: zum eigentlichen Systeme des
CriminalrechtS. Wir werden jetzt im Ganzen und im Ein-
zelnen zeigen, daß es nur zwei Systeme in wahrer Origina-
lität geben kann, das zur Vollendung geführte Feuer-
bach'sche und das noch in seiner Ausbildung begriffene hi-
stokisch positive. Dabei werden wir überall warnen kön-
nen vor dem EklecticismuS oder jener Mitte, die, während
sie gegen Feuerbach kämpft, unter seine Flügel zurückkehrt.
Das Feuerbach'sche Lehrbuch ist insoferne ein Meister-
stück und geniales Product, als man, wenn man seinen Grund-
gedanken gefaßt hat, auf einen Schlag einsieht, daß Alles
Einzelne so kommen mußte, wie es in Feuerbach's Aus-
führung wirklich gekommen ist. Feuerbach geht nämlich
davon aus, daß das Recht gemacht wird durch das Gesetz,
d. i. durch den Willen der höchsten Gewalt, und daß daS
Gesetz, wenn es im Ganzen und Einzelnen vollkommen seyn
soll, von dem philosophischen Rationalismus beseelt seyn
müsset So wird das Zufällige beseitigt durch das Rothwen-
djge, das» Mannigfaltige erhoben zur Einheit. So wird
das Gesetzbuch Wissenschaft und die Wissenschaft herrschend
alS Gesetzbuch. Solange dies Ziel nicht erreicht ist, bleibt
die Jurisprudenz ein Fragment: keine historische Zusammen-
stellung kann Befriedigung gewähren, die Masse der Erfah-
rungSsätze kayn uns nur erdrücken, dagegen das auf einem
einzigen Grundsätze nach den Regeln der Denklehre aufge-
richtete Gebäude wird zum würdigen Justizpalaste.
Gesetz, gibt die äußere Auctorität deS Rechts, Ratio-
nalismus die innere: der logisch geordnete Inbegriff ver-
nünftiger Gesetze ist die Wissenschaft. ES ist ein Zeichen

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