Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

LU Ueher den Geist des deutschen Criminalprozesses rr.
ist in der Thar daS erhaltende Princip -es Staats, und
keine politische Einrichtung kann gefährlich werden, wenn
man den Gang der Justiz im reinen System der Gerechtig-
keit und Wissenschaft unabhängig von Partheihänden —
weise und stark — erhält. Große Erfahrungen der neuesten
Zeit stünden mir in dieser Hinsicht zum Beweise, wenn ich
darauf eingehen wollte. Aber die Sache spricht für sich.
Uns bleibt daher die wichtige Lehre/ in Hinsicht auf
GerichtS-Einrichtungen und Gesetzbücher mit größter Vor-
sicht zu verfahren/ auf keinen Fall willkührlich neu seyn zu
wollen/ sondern hauptsächlich zu versuchen/ ob daS Beste-
hende nicht verbessert und vervollkommnet werden kann. Wie-
viele Gelehrte unseres Jahrhunderts haben vor weniger Zeit
eine totale Umänderung für nöthig gehalten/ und sind durch
ihren reinen Charakter und durch ihre Liebe zur Wahrheit
anderer Ueberzeugung geworden? Daher eile mit Weile:
prüfe die Ansichten der Alten und derjenigen/ die nicht un-
bedingt den Lehren der Neuen huldigen/ und denke an die
Warnung Götße'S/ daß der Deutsche bei der allmählig ein-
tretenden Vermischung der Nationalitäten am meisten zu
verlieren habe.

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