Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

lieber Len Geist des deutschen CriminakprozesseS re. 831
herrschenden Geist der Zeit sprechen , dem weder Politik/ noch
Wissenschaft widerstehen könne/ nnd der auf.diese Art ein
vandalischcS Regiment führen würde; allein der Geist der
Zeit ist nichts anders als die aus politischen Einrichtungen
und auS der Bildung der Rationen hervorgehende Ansicht
der Mehrsten/ und jene Kräfte/ welche diesen Geist erzeugen/
müssen auch bemüht seyn/ ihn zu leiten. Sollten also ge-
wisse Einrichtungen/ gewisse Philosophieen und in da- Volk
übergegangene Theorieen einen Geist erzeugt haben/ welchen
der verständigere und erfahrnere Theil der Ration nicht für
heilsam erkennen kann, so ist es gerade die Wissenschaft/
welche allein diesem Zeitgeiste eine bessere Richtung geben
muß. So gewiß man die gemeine Stimme nicht überhören
darf, so wenig muß man sich ihr als einer Tyrannin unter-
werfen. Man wird zwar in Augenblicken der Aufregung nicht
gehört, aber wenn in der Ration die edleren Kräfte nicht
entschwunden sind, so fehlt es in der Zeit der Remission der
Aufregung nickt an Anerkennung- Das Uebel wird nur groß,
wenn die Regierungen selbst geblendet sind, und wen« man
in derselben den Geist der Zeit nach allen seinen Richtungen
immer als einen sicheren Führer anerkenyt
Unter allen politischen Einrichtungen ist keine so wichtig,
als diejenige, welche sich auf die Gerichte bezieht, Dieses
wußte Napoleon in der Einrichtung seiner Administrativjustiz -
die wir Deutsche leider auch zu leichtsinnig nachgeahmt und
auf unsere Weise sogar als philosophisch nothwendig eon-
struirt haben, wobei sich freilich nicht läugnen läßt, daß
nicht nur alte römische Einrichtungen 44), als auch daS
System der fürstlichen Kammern im Mittelalter darauf führ-
ten 45); aber in der napokonischen Gestalt ist die Administra-
tivjuüiz eine fürchterliche Erscheinung 4°). Nicht, wie Viele
glauben, ist die Iustizpflege eine einzelne Kraft im StaatS-
organiSmus, sondern dieselbe, sey sie auch noch so beschränkt,

44) Die Finanzbehörden in den Provinzen hatten eine Art von
Jurisdiction.
4.5) In England sind noch die Spuren davon.
46) Siehe Feuerbach über Oeffentlichkeit und Mündlichkeit
II. Bd. im Eingänge.

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