Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

Heber den Geist des deutschen CriminalprszeffeS re. tWf
und wie durch dieses Institut gleichsam eine neue Regie-
rungsgewalt , namentlich durch die Hierarchie des Instituts
entstanden ist. Seine Einführung auf deutschen Boden nach
der neuesten französischen Sitte dürfte daher keineswegs
räthlich seyn 42). Wir würden daher jedenfalls der Ansicht
seyn, bei dem deutschen fiskalischen Prozesse zu bleiben, wor-
nach der Fiscal keine Art von Polizei- und NutersuchungS-
gewalt hat, sondern diese dem Polizei- und Untersuchungs-
behörden rein verbleibt , und der Fiscal nur dem Fürsprecher
und Vertheidiger des Angeklagten im Endverfahren entge-
gengeftellt, auch der Fiscal authorisirr wird, Rechtsmittel zu
ergreifen, wie dieses andrerseits auch von dem Angeklagten
geschehen kann.
8- 33.
Schluß.
Der römische Prozeß in der justinianischen Zeit, aus
welcher wir das römische Recht empfangen haben, war, wie
die übrigen politischen Institute, ein Zeichen nicht nur deS
tiefgesunkenen politischen Geistes, sondern auch der herabge-
kommencn juristischen Kunst. So verfügten die Kaiser, daß
auf einen Zeugen nicht verurtheilt werden solle4'), und
ließen doch den JndicicnbeweiS zu: so war nicht einmal daS
Verrheidigungsverfahren gehörig regulirt, obgleich ange-
aommen war, daß der die Criminaljurisdiction ausübende
muxistrstus ex officio vorschreiten dürfe; so war für den
redlichen Richter nichts übrig, als nach der Analogie deS
Civilverfahrens im Zweifel vorzugehen; so war, mit einem
Worte, durch die Vernichtung des alten judicii publici
die sichere Grundlage aufgehoben, und der Geist der Zeit
nicht geeignet, eine neue zu bilden, weshalb eS auch in der
Praxis noch schlimmer ausgesehen haben mag, alS in de«
wenigen Sätzen der Theorie, welche uns übrig geblieben find.

42) Die Ausbildung dieses Instituts in Frankreich ist auch allein
dem Gegensätze der königlichen Gewalt zu den Provincias»
Parlamenten, die zugleich die Gerichtshöfe bildete«, zuzn-
schrciben, und daher lediglich zufällig in Beziehung ans
andere Länder.
43) l. 9. Cod, de testibus.

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