Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

lieber den Geist des deutschen CriminalprozesseS re. 2W
Oft hat man auch darauf Werth gelegt, daß sie nach de«
Regeln ihrer Kunst Aussprüche thun, und nicht bloS sinnliche
Wahrnehmungen mittheilen, man hat daher sie zu judices
farti gemacht: allein hiervon kann am wenigsten etwas ab-
hängen, weil immer von den sinnlichen Wahrnehmungen nach
den Regeln der Kunst zu weiteren Betrachtungen anfgestiege»
wird, waS man manchmal auch von einfachen Zeugen ver-
langt, wenn man sie z. B. fragt, was sie bei dieser oder jener
Wahrnehmung gedacht hätten u. s. w. Was nun in letztrer
Beziehung die Zeugen aussagen, wird zur Anzeige (argii-
raentum). und so ist es in That auch bei den Sachverstän-
digen; insoferne sie sinnliche Wahrnehmungen nach den Re-
geln ihrer Kunst darstellen, sind sie Zeugen: soferne sie ihre
Ansichten und Urtheile eröffnen, entstehen Argumente, die
aber gewöhnlich nur die sinnlichen Wahrnehmungen bestärke«
und an sich nicht den Zweck haben , ein selbstständiges Be-
weiSthema zu erschöpfen. Z B. wenn der Arzt einen Leich-
nam untersucht, und die Verletzungen sinnlich wahrgenom-
men hat, so ist sein Urtheil über die Art des Todes allerdings
eine Argumentation, die sich aber in der Regel nur als Con-
sequenz der sinnlichen Wahrnehmung zeigt.
III. Der freiwillige Eid ist im Criminalprozeffe nicht zu
gebrauchen, der suppletorische wäre nur im Anklageprozeß
zu gebrauchen und hier aus politischen Gründen zu verwer-
fen: der Reinigungs-Eid aber, wenn über den Ursprung fei-
nes Gebrauchs im Criminalprozeffe auch Zweifel seyn kann,
ist doch wenigstens nicht aus denselben Grundsätzen anwend-
bar, aus welchen man ihn im Civilprozeß rechtfertigt, den«
im Civilprozeß soll er eine Bestärkung für das Urtbcil seyn,
im Criminalprozeß ist er eine Art von Tortur, ein Wahr-
hei tSerforschungSmittel.

§. 30.
Dom non liquet ofott Von dkk absolutio ab instantia.
Als bet den Römern eine Art von Geschwornen in de«
quaestionibus publicis richteten, kam das non liquet vor:
alS aber rechtSverständige Beamte das jus gladii auSübte«
und unbeschränkt ex indiciis sprachen , scheint diese Be-
schränkung der Condemnatio» nicht mehr vorgekomme» zu

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