Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

LIS Ueber den Geist des deutschen CriminalprozesseS re.
§. 26.
Von der Beweisführung nach dem Unterschiede der Verbrechen.
1) Nach dem Hauptunterschiede in Verbrechen,
welche einen von der Person des Thäters unab-
hängigen Thatbeftand haben, und in andere.
Dieser Unterschied ist in den Werken über Crimüialpro-
zeß keineswegs übersehen, vielmehr wird bei den einzelnen
Beweismitteln immer Rücksicht auf ihre Bedeutung Hinsicht
lich des von der Imputation getrennten ThatbeftandeS gM
nommen: allein wie uns scheint, ist dieser Unterschied noch
immer nicht gehörig für die Bildung der Beweistheorie be-
nützt. Wir glauben nämlich da, wo sich die Untersuchung
nicht blos in der Begriffsabstraction, sondern in der sinn-
lichen Auffassung durch den Richter trennen läßt, da müsse
man die Trennung benützen, um wieder in der Vereinigung
des Getrennten eine neue intellectuclle Kraft zu erzeugen.
Z. B. bei der Tödmng, wo ohne alle Spur des Thäters
über die Handlung Untersuchungen anzustellen sind, ist
1) sicher, daß ein Beweis dieser Erscheinungen auf jede
Art muß geführt werden können, auf welche sich etwas be-
weisen läßt. Hier genügt der Augenschein des Richters,
die Erzählung von Zeugen, und soweit man besondere Kennt-
nisse haben muß, um ein factum richtig zu beschreiben, die
Angabe der Sachverständigen, welche gleichwohl durch be-
sondere Vorschriften und auf andere Weise controllirt wer-
den soll: auch ist hier das Geständniß des Tbäters selbst
dann von Bedeutung, wenn die Spuren auf andere Weise
nicht erhoben werden können. Auch durch Judicien würden
wir diesen Punkt vollkommen in's Klare setzen lassen. Sofort
2) aber kann dieser Beweis des Thatbestandes, wenn
er nicht auf bloßen Judicien beruht, eine Unterlage für den
Beums gegen den Thäter werden. Dies verstehen wir so:
wem das Verbrechen durch seine äußerlich erkannte Erschei-
nung, also durch Augenschein, oder Zeugen feststeht, und
Alles auf eine bestimmte Person als Thäter hinweißt, so
kann dieser Person in Hinsicht auf die einzelnen facta, die
sie zu ihrer Exeulpation angibt, der Entschuldigungsbeweis
in der Art aufliegen, daß, wenn sie denselben nicht einmal

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