Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

lieber den GeiS des deutschen CrimivalprozesseS rc. AB
2) daß ein vor nicht gehörig besetzten Gerichte erfolgtes
Geftändniß gleiche Bedeutung hat;
3) daß Urkunden, welche das außergerichtliche Geständ-
niß darthun, vorausgesetzt/ daß die Beweiskraft nicht allein
auf der Recognition der Unterschrift ruht/ zur Entscheidung
dienlich seyn werden;
4) daß ein Geftändniß, welches nicht gerade in Worten
liegt/ aber bestimmt genug ist z. B. durch Winke/ und durch
Handlungen, auS welchen das Geftändniß nolhwendig folgt,
zum Beweise dienlich seyn wird;
5) daß das gerichtlich qualificirte Geftändniß durch
außergerichtliche Geständnisse purifieirt werden kann u. f. w.
Ein anderer Vorschlag in der Lehre von der Erweite-
rung des Beweismittels -es Geständnisses betrifft das soge-
nannte Eontumacialgeständniß. Hierüber bestand bishierher
weder Princip noch irgend eine lehrreiche Easuistick. Nicht
läßt sich verkennen, daß der Grundgedanke aus dem Eivil-
prozesse entnommen und besonders seit Gönner auf dem
Verzichte gegründet dem Eriminalprozesse nicht zusagt, und
in dieser Richtung vorerst gänzlich verworfen werden muß.
Selbst im Eivilprozesse ist cs gewiß richtiger, den Contu-
max nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen als ge-
ständig anzusehen, denn das „qui tacet, consentire vide-
tur“ hat schlechthin jene eigenen faktischen Voraussetzungen,
welche in den JndicienbeweiS führen, und kann als Rechts-
regel nicht aufgestellt werden. Im Eriminalprozesse ist ein
Eontumacialgeständniß durchaus nur dann anzunehmen, wenn
die contumacia nicht anders, wie als Folge des Schuldbe-
wußtseyns erklärt werden kann. Die Meisten werden sagen:
dies ist kein Geftändniß, sondern ein JndicienbeweiS; allein
man verstehe uns recht: unser Fall ist folgender: — Wenn
der Angeschuldigte geständig oder erwiesenermaßen Kenntniß
von der Thar und von dem Thäter hat — oder solche nach
den Umständen haben muß, und alle Verhältnisse auf ihn
als Thäter Hinweisen, so soll er, wenn er verstockt schweigt
oder läugnet, ohne im letzteren Fall irgend etwas für sich
anführen zu können, wie ein Geständiger betrachtet werden,
nachdem ihm dies Präjudiz ausdrücklich und fpeeiell vorher

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