Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

liebet ben Geist de§ deutschen CriminalvrozcsseS re. 147
weniger Gebildeten, Alles müsse sich durch ein paar gesetzliche
Acre besser machen lassen, und Niemand fragte: sind wir denn
wirklich so ganz von Gott verlassen, und sin- wir als eine
Nation, die offenbar in der Bildung vorgerückt ist, gerade
in der Rechtsbildung zurückgeblieben, oder worin liegt die
Ursache unsers Irrwahns und unsrer eignen Täuschung? Diese
Fragen will ich nun zu lösen versuchen, die Grundprincipien
des jetzt geltenden gemeinen deutschen Criminalprozesses dar-
stellend.
$. 3
Vom Criminalge richte.
Offenbar war eS ein Fortschritt des Rechts und der
Politik, als die Volksgerichte der Römer in quaestiones
perpetuae übergingen. Die Urtheile wurden erst hier der
rohen Willkühr eben so entrückt, als durch das Verbot der
Cabinetsjustiz im dynastischen Deutschland; dort nämlich,
wo entweder nur ein unbestimmtes Gefühl für Röcht oder
Unrecht, über welches noch dazu leicht Vorurtheile Und fremd-
artige Einflüsse herrschend werden können, oder roher Volks-
wille, der oft in den Zeiten des Dünkels der halben Aufklä-
rung regiert, zu Gericht sitzen, ist so wenig Vertrauen be-
gründet, alS hier, wo die Unerfabrenheit oder schlaue
Gewalt deS eigensinnigen Herrschers droht. Mit den ein-
zelnen Codices, wodurch die quaestiones perpetuae gebildet
wurden, fängt die criminalrechtliche Wissenschaft an, und
dieser Standpunkt ist noch immer der bedeutendste in der
ganzen Geschichte des Strafrechts der Völker.
Doch wollen wir damit keineswegs sagen, daß die For-

stimmung, nicht sowohl durch die Decretale« der Päbste,
als vielmehr durch die Arbeiten der Juristen darüber, die
Grundlage zu seyn für den Civil- und Criminalvrozeß in
allen Ländern des ContinentS, und daher ist Nichts inte-
ressanter als darzustellen, wie meistens die römischen Be-
griffe benützt, aber umgebildet wurden z. B- in Hinsicht
auf actio, litis contestatio, exceptio, confessio, res judi-
cata, executio, appellatio, und wie namentlich im sum-
marischen, und besonders im Criminalvrozeß durch das
kanonische Recht eine ganz neue Bahn gebrochen wurde.
Die Arbeit selbst dürfte nicht so schwierig seyn, wenn man
nur den gehörigen Fleiß daran sehen will.
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