Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

148 Einige Bemerk, üb. d. Natur b. Handlungen d. Gemeinden
oft behauptet hat, eine universitas könne kein Unrecht thun,
denn culpae incapaces sind nur willenlose Individuen: eine
Gemeinde aber kann nicht willenlos genannt werden. Daher
halten wir für unbedingt wahr, daß alle actiones rei per-
secutoriae gegen die Gemeinde gerichtet werden können,
wenn das lädirende facium in dem Gemeindewitten gegrün-
det ist^). Aber freilich eine andere Frage ist es, ob auch
die Strafe aus einer unrechtlichen Handlung gegen die Ge-
meinde geht.
II. Dies führt uns hinüber in die eriminalistische Rich-
tung der Gemeinden. Auch hier hat man hauptsächlich durch
unnöthige Generalisirungen den eigentlichen Punkt der Beur-
theilung verrückt. Man hat nämlich immer im Allgemeinen
gefragt: kann eine Gemeinde wie ein Einzelner Verbrechen
begehen, und darauf hätte man antworten sollen: Rein,
denn bei einer Gemeindehandlung treffen zusammen:
a) die Gemeinde,
b) mehrere Einzelne, welche die Gemeinde bilden.
Bei diesem Concurse wird überall die eine Person von
der andern wenigstens eben so zu unterscheiden feyn, wie
das Individuum, welches Beamter, aber auch Privatperson
ist. Es ist ein großer Unterschied, ob eine solche Person
als Beamter stiehlt oder als Privatperson; manche Delicte
kann ein solcher in der Eigenschaft des Beamten gar nicht

1) Siehe über die aclio aquae pluviae acceudae, operis novi
nunciatio, damni infecti 1. 9. 10. D. 3. 4. Zwar t|I hier
nur von diesen Prozessen aus dem Standpunkte des Klägers
die Rede, aber eS läßt sich kein Grund denken, warum die
Gemeinden nicht auch als Beklagte hier erscheinen könnten.
Man vergleiche auch 1. 4- D. 43. 16. l. 9. §. 1. D. 4.2. ws
die passive Seite des Prozesses mehr bcrvortritt. Hn der
l. 15. §. 1. D. 4. 3. ist von der Verwaltung des Gemeindc-
vcrmögenS die Rede, und wird vorausgesetzt, daß die
municipes nicht unmittelbar verwalten, sondern verwalten
lassen. De dolo autem decurionum in ipsos decuriones
dabitur de dolo actio ist aber nicht so zu verstehen, als
ob hier gegen die Deeurionen als Privatpersonen geklagt
werden müßte, sondern es ist von dem collegium ktr curia
die Rede im Gegensatz der civitas. Die Stelle folgt also
überall den gemeinen Ansichten.

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