Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

140 Einige Bemerk, über d. Natur d. Handlungen d. Gemeinden
-em Ausdruck moralische Personen die verschiedensten Dinge
zusammengefaßt, so daß in dieser Gestalt von der Sache
gar nicht die Rede seyn kann; aber gesetzt auch, wir be-
schränken den Begriff auf die Gemeinden, collegia, corpora
universitates hominum, so ist unzweifelhaft, daß aus der
Persönlichkeit derselben nur so viel folgt, daß sie Vermögen
wie Einzelne haben, und in Verbindlichkeiten kommen können,
aber in der Beurtheilung der Handlungen und Willens-
äußerungen ist so leicht kein Schluß von den Einzelnen auf
die Gemeinden zu machen; denn überall treten hier ganz
andere Grundlagen für die Beurtheilung ein. Eine Gemeinde
äußert nämlich ihren Willen auf verschiedenen Wegen, je
nachdem ihre Verfassung den einen oder andern vorschreibt ,
also:
a) Oft durch ihren Repräsentanten — d. i. ersten Vor-
steher, durch denjenigen mit einem Worte, in dessen Indi-
vidualität die Gemeinde sichtbar wird. Und dabei kömmt es
wieder darauf an, daß dieser Repräsentant genau in seiner
Function und nach den Vorschriften handle, die ihm für
La6 bestimmte Geschäft gemacht sind, weil außerdem der
actus als Gemeindeactuö ungültig ist.
h) Oft durch eine Anzahl von Mitgliedern, die mit den
Geschäften der Gemeinde beauftragt sind, und die deshalb
ein eigenes collegium bilden, wo e6 wieder auf die Ver-
fassung dieses collegii ankömmt, um zu beurtheilen, ob der
actus alS Gemeindeactuö anzusehen sey.
c) Oft durch eine allgemeine Versammlung der Mitglie-
der, wobei natürlich eine bestimmte Ordnung gehandhabt
werden muß, so, daß der Gcmeindebeschluß hier ganz be-
sonders nur als ein förmlicher actus hervortritt.
Auf allen drei Wegen aber, und wenn noch andere Vor-
kommen sollten, bleibt immer richtig, daß eine Gemeinde-
handlung nur auf künstliche oder förmliche, d. i. nach gewissen
Vorschriften der besondern Verfassung eingerichtete Weise vor
sich geht, und dadurch von den einfachen und natürlichen
Erklärungen einer Individualperson durchaus verschieden ist.
Wir ziehen vor der Hand aus diesem Satze folgende Schlüsse:
1) Nicht die bloße Erklärung, daß Jemand auf dem Na-
men einer Gemeinde handle, ist zur Constatirung der Gemeinde-

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