Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

123 lieber den Zustand des' gemeinen deutschen Rechts

die Quellen des gemeinen deutschen Rechts ihn gar nicht
anschlagen / und daß nur eine generalisircnde Wissenschaft
des Guten hier zu viel gethan hat. Der Richter kann in
Versuchsfällen seinem billigen arbitrio allen möglichen Spiel-
raum lasse»/ aber wenn die gefährliche/ entschieden feind-
selige und hcrausfodernde Gesinnung fcstsieht/ thut man dem
Gemeinwesen großen Schaden/ wenn man aus humanen
Rücksichten gegen den Provocanten und aus Gründe»/ die
sein Unternehmen als ein solches / welches verunglücken
mußte/ darsiellen/ nachsichtiger verfährt als recht ist. In
Hinsicht auf das Verbrechen kann man nicht unpartheiisch
scyn/ denn Parthei muß man nehmen gegen das Verbrechen
und darf sich hier nicht von dem/ was die Zukunft unter
Menschen Verkehrtes oder Gutes einführen dürfte/ blenden
lassen: aber auf das höchste unpartheiisch muß man scyn
gegen das Individuum und geneigter cs schuldlos zu finden
als schuldig.
e) Wenn man auch den LandfriedenSbruch hiehcr gestellt
hat/ so ist dieser eigentlich kein politisches Verbrechen im
engern Sinne des Wortes und es ist sehr Unrecht/ wenn
man Aehnlichkeit hat finden wollen zwischen ihm und dem
römischen crimen de vi. Aehnlichkeit des Zwecks ist aller-
dings da/ allein hierin sehen sich so ziemlich die Crtminal-
gesetzt gleich/ aber die Landfricdensgcsetze und die lege»
de vi haben für'S Erste einen andern Cultur- und politischen
Zustand deS Volks vor sich/ sofort eine andere Staats -Ein-
richtung/ andere Veranlassungen/ eine ganz andere Gerichts
Verfassung und endlich/ was die Hauptsache ist — daö Land-
friedensgefttz war der Anfang einer neuen Ordnung und
umfaßte daher Mancherlei — das crimen de xi sollte der
Schlußstein seyn in einem durch andere Gesetze schon gebil-
deten Systeme. So verschiedenartige Zeiten in der Geschichte
der Völker verbieten alle Vergleichung ihrer Gesetze. Merk-
würdig ist übrigens/ daß in Deutschland deutsche Gesetze
des Mittelalters und römisches Hilfsrecht neben einander
gingen/ wie in Rußland Rationalität und französische Bil-
dung; glücklicherweise hat sich jenes Zustandes eine verstän-
dige Wissenschaft dreier Jahrhunderte bemeistert/ aber was
daraus hervorging/ ist weder germanisches noch römisches

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