Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

Von der Solution der Obligationen. 11
gationen, das Wort hier im allgemeinen Sinne ohne Unter-
schied zwischen Correal- und solidarischen Obligationen ge-
nommen. Daher mein Entschluß, in diesen Zeilen eine
nochmalige Anregung zur genauen Erforschung dieser wich-
tigen Lehre zu geben.
8. 2.
Am richtigsten theilt man wohl die Obligationen in Hin-
sicht auf ihren Entstehungsgrund ein in diejenigen, welche
aus dem Vertrage und in diejenigen, welche auf eine andere
Art bald mit, bald ohne und selbst gegen den Willen des
Obligirten entstehen. Der Grund ist dann in der letzteren
Beziehung bald ein erlaubtes, bald ein unerlaubtes Ereigniß
(res licita vel illicita), in beiden Beziehungen wird ge-
sagt: re obligari. Nur kömmt es wieder darauf an, ob
mit oder ohne Willen des Obligirten, weil im ersten Falle
der Obligirte juristisch willensfähig seyn muß, im andern
nicht. So kann der pupillus ex re illicita nur obligirt
werden, wenn er doli capax ist, der kuriosus nie: Dage-
gen werden beide ex negotiis gestis obligirt 2). Die Ver-
tragsobligation ist bei den Römern die ex stipulatu — die
verborum obligatio — obgleich man ausnahmsweise in
bestimmten Fällen auch den bloßen consensus für genügend
erklärte. Die Seriptur gehörte nie zur Form, sondern
wurde nur manchmal und zwar gewöhnlich ex lege conven-
tionis als Zeichen der Perfeetion angesehen. Der sogenannte
Literaleontraet war bei den Römern nicht sowohl ein Ver-
trag, wie das arcarium nomen bewährt, als die causa
civilis einer unter gewissen Personen durch Seriptur in be-
stimmte Bücher begründeten Schuld. Aehnlich war es bei
den Griechen mit dem clnrograpkum 3), nur begründet
dieses kein )us singulare für bestimmte Personen, aber seit
Justinian wohl für bestimmte Rechtsverhältnisse. Der so-

2) Daher muß die l. £6. D. 44. 7., die so viel zu schaffen
machte, in Beziehung auf den Satz vel damnum in eo
pupillus dederit, unter der Voraussetzung, daß der pupil-
lus culpae capax war, erklärt worden. Man vrgl. §. 10.
J. 3. 20.
3) Endemann de chirographo et exceptione non numeratae pe-
cuniae. Mavburgi 1 832.

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