Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

124 lieber den Zustand des' gemeinen deutschen Rechts
smd eS wahre Verbrechen/ aber in einem eigenen politi-
schen Interesse im Gegensatz des streng juristischen. Aber
gewiß soll und kann damit nicht behauptet werden , daß sie
zu unserer sogenannten Polizeiadministration gehörten, oder
was dasselbe ist, nur disciplinarisch bestraft werden dürfen.
c) Am unsichersten ist man über den Stand der soge-
nannten Majeftätsbeleidigung. Ursprünglich faßte man die-
selbe in Deutschland richtig auf, indem man sic auf die
Staatsverfassung und auf das Staatöhanpt bezog, wie aus
der goldenen Bulle zu ersehen ist: allein die einheimischen
Ansichten vom Hochverrat!) gingen darneben und verursachten,
daß man das MajestätSverbrcchen beschrankte. Die nächste
Veranlassung dazu war, daß man die pmiuellio als die
höchste Spitze des crimen inajeslaii.s auf den Hochverrath
bezog, und dann die andern Eingriffe in die Majcstäts- oder
Regierungsrechte zum MajestätSverbrechen rechnete. Erst in
der neuesten Zeit machte man das MajestätSverbrechen zu
einer bloßen Injurie, weil man die majestas als die höchste
bürgerliche Ehre darstellte. Der römische Standpunkt dieses
Verbrechens ist in unserer Praxis gänzlich verrückt5). Ei-
gentlich hätte man hieher stellen sollen alle Angriffe auf die
Persönlichkeit des Gemeinwesens und auf dem wahren und
sichtbaren Repräsentanten derselben, wenn sie nicht Hochver-

■5) In der Bbgsis Jh't. 132. heißt es noch: Co erner Römi-
sche Kayserlichc oder Königliche Majestät, Unsere allcrgnä-
digste Herren, lästert, Verbündnuß oder Einigung
Wider dieselben Majestät dermassen machet, daß er
damit zu Latein genannt crimen laesae majestatis gemeint
hat. In der Carolina ist dieser Artikel weggeblieben, weil
man demals schon ansing, über die Hoheitsrechte zu
streiten und darüber uneinig zu seyn, wem die Majestät
gebühre, ob dem Kaiser und König allein, oder auch andern
Fürsten: Das crimen laesae maj. wurde daher aus der
Carolina aus demselben Grunde weggelassen, aus welchem
die Ketzerei wegblieb. Allein seit dem Westphälischen Frie-
den war die Landeshoheit entschieden, und nun sing man
an, auch die Majestätsbeleidigung auf die Fürsten, welche
die Landeshoheit hatten, zu beziehen; allein immer noch
war Unsicherheit und dies historische Verbältniß der Dinge
trug nicht wenig dazu bei, dast die Lehre von Majestäts-
verbrechen unbestimmt wurde und blieb.

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