Volltext: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

9. Ueber das neue Erbgesetz des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach

ein Gegenstand -er Uebertragung? 1Q5
Stelle aufgestellt haben soll, nur angedeutet zu werden
brauchte, um von andern ebenso, wie von ihm, gemißbiüjgr
zu werden.
Aber auch Gajus ist über das nihil agi bei der Cession
des Ususfructus an einen ExtraneuS ganz unbedingt ent.
schieden, während er diese Art der Behandlung deS CessionS-
geschäftS bei dem allerdings minder unbedenklichen Falle
des necessarius Keres als noch dem Schulenstreite anheijU-
fallend bezeichnet.

Ueber das neue Erbgesetz des Großherzogthums
Sachsen - Weimar - Eisenach.
Von Aoßhirt.

Wir erkennen alö zweckmäßig denjenigen Gang der Ge-
setzgebung im Privatrechte, wornach einzelne Lehren, die
der genaueren Bestimmung bedürftig stnd, revidirt und neu
geordnet werden, denn es ist dies immer derjenige Weg,
auf welchem man am wenigsten von dem bestehenden Rechte
sich entfernt, und der am sichersten die Verbindung mit der
Vergangenheit erhält, auf welchem auch die natürlichste Art
der Fortbildung deS Rechts erfolgt. Zwar wird man mir
cinwerfen, daß so das Ganze der Gesetzgebung nach dem
Geiste der neueren Zeit, die Ableitung alles Einzelnen aytz
den neuen allgemeinen RechtS- und politischen Principieu,
und die consequente Durchführung derselben beeinträchtigt
werde, und ohne zu untersuchen, wie cS sich mit den Prämissen
dieses Einwurfes verhält, würden wir Gewicht darauf legen,
wenn wir nicht die praktischen Schwierigkeiten im Auge
hätten, durch welche ein solches Werk nach den Ansprüchen,
die man billig an dasselbe machen kann, in den kleineret»
deutschen Staaten in seiner Ausführung aufgehalten werden
muß. Also dürfte eö der Lage der Dinge ganz angemessen
seyn, etwa folgende civilrechtliche Lehren der Revision zu
unterwerfen.

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