Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

ein Gegenstand der Uebertragung?

ros

Worten 7, et si extraneo cedatur" von jener Praxis ab-
gesehen, und ihr entgegen von Pomponius die Unmöglichkeit
der Rückgewähr selbst unter der Voraussetzung dargethan,
daß die an den ExtraneuS geschehene in Jure Cessio nicht
für rechtlich wirkungslos gehalten werde.
Eine eigene Meinung hat in dieser Voraussetzung nicht
von ihm ausgesprochen werden sollen, vielmehr bekennt er
selbst sich unbedingt für die Ansicht, welche auch GajuS und
die Jnftitutionenverfasser lehren.
Hiernach würde in einer sinngetreuen -Übersetzung die zu
erklärende Stelle dahin lauten:
„Nach Trennung einer Ehe durch Scheidung erhebt sich
die Schwierigkeit, wie ein Ususfructus, der von einem
Dritten zur Dos bestellt worden, der Fran zurückgegeben
werden könne. Denn ich habe schon früher die Behauptung
aufgestellt (dies ist bekanntlich der Sinn des so häufigen
„dicere44 der Juristen); man könne nur dem Eigenthümer
gegenüber von dem Ususfructus Abstand nehmen; und wäre
eine Abstandnahme Dritten gegenüber statthaft (müßte die-
selbe also nicht vielmehr, wie ich dafür halte, alS rechtlich
ungeschehen angesehen werden), so würde dennoch auch hier
auf diesen Dritten (in unserem Falle mithin auf die Ehe-
frau) der Ususfructus nicht übergehen, sondern statt dessen
an den Eigenthümer der Sache zurückfallen."
Der Grund dieser letzteren Schlußfolge ist hier zwar
nicht entwickelt; e6 würde dies auch, da die Unübertragbar-
keit deS Ususfructus an einen ExtraneuS in unserer Stelle
ein bloßer Hülfösatz ist, am Unrechten Orte und für den
Zusammenhang unterbrechend gewesen seyn. Sicher aber ist
er kein anderer, als die in dieser Abhandlung näher begrün-
dete Persönlichkeit der Rechte im Allgemeinen. Daß die
Abstandnahme für den Proprietär von Erfolg ist, berühr
einzig auf der Unbedingtheit seiner EigenrhumSbcfugnisse,
welche durch das Jus des UsufructuarS eine temporäre Be-
schränkung erlitt, mit deren Aufhören sie in ihrem ursprüng-
lichen Umfange wiederhergeftellt wird, während die Lossagung
deS Cedenten einem Dritten deshalb nicht von Nutzen seyn
konnte, weil in dem Augenblicke derselben das ganze Recht
des EigentbümerS wieder erwacht seyn und von der beab-

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