Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

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Gibt es noch stricti juris Obligationen rc.
nichts anders als im Allgemeinen die actio i» personam.
Im alten Rechte wurden obligationes, die sich nicht in den
freien Willen der Partheicn gründeten/ als re begründet
dargeftellt/ und dahin gehörten dann auch diejenigen Fälle,
in welchen ein Gesetz wegen unerlaubter That dem Ver-
letzten einen bestimmten Anspruch gesichert hatte. In die-
ser und keiner andern Beziehung wurde auf eine obligatio
ex lege aquilia, Cornelia, julia de adulteriis 19) verwiesen,
und es wäre daher nöthig gewesen, daß Gans dieses Ver-
hältniß nicht unbestimmt allgemein, sondern positiv genau
angegeben hätte. Die Sache verhält sich in der Thal nach
römischen Vorstellungen, wie jetzt näher folgt: die obliga-
tiones ex re kommen entweder ex re licita vel illicita. Bei
beiden hängt es wieder davon ab, ob ihre Begründung durch
das alte Civilrecht, d. i. lex und quod legis vicem obtinet,
und durch legis interpretatio, mores, auctoritas rerum per-
petuo similiter judicatarum, sicher, und der Gegenstand
der Forderung hiernach bestimmt war, oder nicht. Nur
im ersteren Falle war die obligatio stricti juris. Darüber
aber läßt sich im Allgemeinen nichts weiter sagen, sondern
das Einzelne muß positiv-historisch entwickelt werden.
Und dies geschieht zunächst durch die Entwicklung des Con-
dietionensystems im engern Sinne, so wie die Spuren dessel-
ben noch im XU. und XIII. Buche der Pandeeten Vorkommen.
Merkwürdig ist dabei nur, daß die obligatio ex re illicita
entweder schon in den XII. Tafeln oder durch spätere Quellen
des Civilrechts speciell bestimmt 20), auch wohl durch das
Edikt genauer gefaßt 21) — daß dagegen die res licita in so
allgemeinen Gründen der materiellen Gerechtigkeit be-
stimmt war, daß man von diesen Obligationen sagen mußte,
zu den condictiones ex lege gestellt hat, denn Nimmt MüN
einmal solche an, so kann man sich wohl auch hier auf die
XII. Tafeln berufen.
19) L. 28. D. 48, 5.
20) (Juris crvilis intentio.)
21) Gaiuö IV. 45 f. vergl. mit IV 37. Zimmern §. 34.

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