Volltext: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

70

lieber die Preßvergehen.
Macht ausübten. Es sey dieses dasselbe Prinzip/ welches
ein bestimmtes Vermögen bei dem Wähler und dei dem Depu-
tirten verlange. Wir halten eine solche Rücksicht für löblich,
aber in concreto, d. i. in Frankreich, für imaginär, und
glauben vielmehr, daß die Kautionsleiftung zunächst nur be-
zweckt, Sicherheit für die Geldstrafen zu erhalten, die der
Mißbrauch der Journalistik neben der Gefängnißstrafe in
Frankreich nach sich zieht;
6) Bezahlung einer gewissen Taxe, z. B. durch einen
Stempel, namentlich bei einer solchen Schriftstellerei, die
als ein gewöhnliches industrielles Geschäft, als eine Speku-
lation im Gebiete der Modeleseartikel, wie dies bei den
verschiedenen Arten von Tagblättern der Fall ist, sich darstellt.
Der Staat bezweckt gewöhnlich dabei, die Vervielfältigung
solcher Blätter zu verhüten, indem er durch Taxen ihre
Erhaltung schwierig macht. Wer ohne Stempel solche Waare
fabrizirt, ist straffällig. Hieher gehört auch
e) Beschränkung der Druckereien und der Rechte der
Verleger durch daS Verlangen der Rachsuchung und Gewäh-
rung einer öffentlichen Autorisation mit der Bestimmung, daß
daS Drucken in einer Winkelpresse als Preßvergehen angesehen
werde. Hiemit nicht zu vermischen ist die Haftung des
Verlegers und des Druckers, die aus sehr verschiedenen
Rücksichten statt finden kann , namentlich sowohl alö wahrer
Theilnehmer an den Preßinjurien, wie als Quasidelinquent,
sofern seftfteht, daß der Verleger und Drucker die Schuld
tragen muß, ohne weitere Untersuchung seiner Theilnahme,
wenn er eine anonyme Schrift in die Welt schickt u. s. w.
f) Verbot der Maueranschläge, der Verrheitung von
Zetteln u. s. w., außer in reinen Privatspekulationen und
vorbehaltlich der obrigkeitlichen Autorisation. Auch hier-
über ist die französische Legislation bis auf die neueste Zeit
lehrreich ").

i4) Siehe noch Moniteur, Dezember Nr. 342. Vortrag -e§ Pairs
Marquis de Muleville.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer