Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

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lieber die Preßvergehen.
gebung die Handlung wegen der eigenen Verbreitung
der verbrecherischen und gefährlichen Absicht strafbar finden,
und darin das Verbrechen des Libclls constituiren. Es ent-
steht auf diese Weise ein eigener verbrecherischer Thatbestand,
und zwar
«) in der Absicht, die auf jeden Fall etwas Jnjurirendes
im weiteren Sinne des Wortes enthalten muß, d. i. eine
injuria gegen den Staat oder gegen Einzelne, und wozu in
crfterer Hinsicht auch die Angriffe auf Religion und Sitt-
lichkeit und die durch Völkerverträge geheiligte Ordnung
gerechnet werden,
ß) in der Form der Handlung, d. i. in dem Libell/
weßbalb auch aus diesem eigenen Gesichtspunkte eine beson-
dere Richtung der Theilnahme an diesem Verbrechen möglich
ist. Verleger, Drucker und Verbreiter der Druckschrift kön-
nen als Miturheber und Gehülfen der Strafe verfallen seyn,
jedoch muß das Rechtswidrige des Unternehmens in dem
Zwecke der Arbeit ihnen gehörig bekannt seyn, was in den
meisten Fällen, weil solche Injurien gegen den Staat oder
gegen Einzelne zu den natürlichen Verbrechen 12) gehören,
sich leicht Herausstellen wird. Nur etwa in den feineren
Beziehungen einer Verschwörung oder Jntrigue dürfte der
Verleger, Drucker und Verbreiter mit der Glaubhaftmachung
seiner Unbekanntschaft mit dem Zwecke der Schrift auf-
kommen können. Es hängt auch nichts davon ab, ob der
Verleger, Drucker und Verbreiter mit dem Endzweck des
Verfassers vertraut sind oder nicht, denn bei den Verbrechen
wird zunächst nur der unmittelbare verbrecherische Zweck in
den Augen gehalten. Auch ist es genug, daß man wisse,
wie mit dem Libell eine Injurie, das Wort in seinem wei-
tern §. l. ausgeführten Sinne genommen, ausgeübt werde,
um durch die Theilnahme als Libellist schuldig zu seyn.
Dieser Punkt ist um so merkwürdiger, als die Untersuchung

12) Meine Abhandlungen im Archiv des Criminalrechts IX. Bd.
Nr. 19. und xii. Bd. Nr. 2.

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