Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

Ucbcr die Preßvergehen. 65
Moral oder das natürliche Recht '°), gegen da6 Völkerrecht/
gegen den Staat und seine Constitution/ gegen den König
iinb seine Regierung/ gegen die beiden Parlamentshäuser/
gegen die Pairs und andere hochangesehenc Persone«/ gegen
die Gerichtshöfe/ gegen die Obrigkeiten und endlich gegen
Einzelne. Die Injurien und Libelle aus dem letztern Stand-
punkte haben die Engländer am wenigsten gut ausgeführt/
und in dieser Beziehung wird man immer aus dem römischen
Rechte schöpfen müssen. Indeß steht in der Vorstellung der
Engländer der Begriffund Umfang der Libelle/ nach einer doppel-
ten Seite/ sehr fest; einmal durch die Anschließung an den mate-
rielle»/ wenn auch weiteren Begriff der Injurie, das anderemal
durch die damit in Verbindung stehende Ansicht, daß jedes Preß-
vergehen etwas Schändliches und dem natürlichen Recht Zu-
widerlaufendes mit sich führen müsse. Wenn die Engländer in
ihrem common-law das Libell oft als einen Friedensbruch
darstellen, so bedeutet dieses weniger etwas Besonderes/ als
vielmehr die Spur des alten germanischen Gedankens/ wor-
nach alle Verbrechen in die zwei Hauptgattungen der Ver-
räthereicn und der Friedensbrüche zerfielen/ eine Ansicht/
die sich am meisten bei den Engländern in mehrfacher Be-
ziehung erhalten hat. Rur wurde der Gedanke in der Art
modernisirt, daß man in den Libellen gegen die Regierung
und gegen die Staatsordnung materiell eine Aufregung zum
Unfrieden fand, und diese Endabsichl deS Mißbrauchs der
Preßfreiheit oft in den Vordergrund stellte ”). Dagegen

10) Eine den Engländern eigenthümliche, den Deutschen ver-
wirrend scheinende Synonyme. Die Engländer kennen ein
Naturrecht im Sinne der Deutschen nicht, wenn man will,
haben sie ein praktisches Naturrecht, in ihrem Recht »k
equity.
11) ES versteht sich, daß der Libell oft auch das Mittel de§
Hochvcrraths, Aufruhrs u. s. w. seyn kann, und von diesem
Standpunkte aus gestraft wird, wovon weiter unten im
Texte, wo der vollkommenere Umfang der Preßvergehen aus
dem Standpunkte von II. gezeigt wird.
Roßhirt, Zeitschrift. Bd. l. Heft 1.

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