56 Ueber das General - und Specialpfandrecht der Römer und über
seyn sollen 73) — ist es unnatürlich/ des accessorischen Rechts
wegen eine Bestimmtheit zu verlangen/ die vor der Hand bei
dem Principalrechte nicht verlangt werden kann. Ein nach-
gehender Gläubiger aber riskirt immer schon seines abhängigen
Rechts wegen; nun halten wir cs für zuträglicher/ daß der
erste vollkommen gesichert sey/ als daß beide Gefahr laufen.
Endlich dürfte in solchen Sachen der freie Wille der Par-
theien das höchste Gesetz für den Legislator seyn/ denn
überall kann der Schuldner Vorsorge treffen/ daß durch das
Uebereinkommen mit seinem Gläubiger eine Bestimmtheit der
Summe herausgestellt werde/ oder daß auf eine Summe dem
nachstehenden Gläubiger der Vorrang gestattet werde; nur soll
man nicht befehlen/ daß eine Bestimmtheit seyn müsse / wenn
die Partheien ste selbst nicht verlangen; denn man soll nichts
ZUM jus publicum, quod privatorum pactis mutari nequit,
erheben/ wofür nicht das stringenteste öffentliche Interesse
ein Opfer der Privatfreiheit fordert.
Ad 3. Alle bisherigen Versuche zur Verbesserung des
Hypothekenwesens haben hauptsächlich deßhalb die mögliche
Vollkommenheit nicht erreicht/ weil man die ganze Lehre
von den dinglichen Rechten/ namentlich von dem Erwerbe
und von dem Verluste derselben damit nicht in Verbindung
gebracht hat. Hier muß man dann allerdings von dem Unter-
schiede des Jmmobiliar- und übrigen Vermögens ausgehen/
und überhaupt für die dinglichen Rechte am crsteren / nämlich
den Erwerb- und Verluftarten eine ganz neue/ den Ver-
hältnissen unserer Zeit anpassende Ordnung aufftellen. Solche
Dinge eignen sich zur Legislation/ und fördern/ mit gehöriger
Umsicht ausgeführt/ die Rechtssicherheit. So gut die Cara-
strirung des Landes in vielfachen politischen Hinsichten eine
großartig löbliche Unternehmung ist/ so kann auch eine
Cataftrirung in juristischer Hinsicht am besten die Sicherheit
des kostbarsten Theils des Nationalvermögens und der daran
73) Wie wenn dadurch der Umfang der Verbindlichkeiten bestimmt
wäre. Nibler a. a. O. S. 36.