Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

40 lieber das General * und Specialpfandrecht der Römer und über
Pfandrecht der höchste Zweck des Instituts ist/ und dieser
den Zwecken bequemer politischer Einrichtungen vorgesetzt
werden muß/ lange nicht bei der ausschließenden Spc-
eialität jener Effekt erreicht werden kann/ welchen oft ein
Vermögenspfandrecht an sich / jedenfalls aber die Verbindung
eines Special - mit einem Generalpfandrechte gewährt. Daher
bin ich geneigt/ auch hier einen Rückschritt zum römischen
Recht den gesetzgebenden Diktatoren der Zeit zu empfehlen /
was noch klarer werden wird f wenn wir die großen Fort-
schritte der neuen Einrichtungen im Gebiete des Pfandrechts
näher geprüft haben.

$. 8.
Es ist/ wie sich dies auch bei so vielen andern Gelegen-
heiten im neueren Rechte gezeigt hat/ eine vergebliche Mühe —
in den alten Quellen des germanischen Rechts schon die
Richtung für die Institutionen der Gegenwart in Hinsicht
auf das Pfand- und Hypothekenrecht zu finden. Ein oder
der andere Gedanke des AlterthumS bleibt stehen / Sinn und
Geist der Sache aber verändert sich. Wer möchte in dem
Umstande/ daß die gerichtliche Auffassung aus uralter Zeit
kömmt/ und oft auch nicht einer wirklichen Rechtsübertragung
als einer bloßen Rechtssicherheit wegen angewendet wurde/
behaupten/ daß das System der neueren Hypothekeneinrich-
tungen auf germanischem Boden erwachsen sey? In der
That hat das römische Recht auch hier die festesten Wurzeln
geschlagen/ und die neueren Gesetzgebungen enthalten somit
hier nur einige neuere Einrichtungen auf römischer Grundlage.
Um unsere Ansichten gleich zu beweisen / wollen wir mit
dem preußischen Rechte/ welches in dieser Lehre die Bahn
brach / den Anfang machen.
Das preußische Recht hängt unverkennbar in den Grund-
prinzipien des Pfand- und Hypothekenrechts am römischen
Rechte; denn es hat nicht nur eine Reihe allgemeiner Sätze
über die Gültigkeit und Wirksamkeit des Pfandrechts vom
römischen Rechte geborgt/ sondern der Unterschied in das

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