Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 1 (1833))

die Specialität der Pfandrechte in den neuen Gesetzgebungen. 38
haec hypotheca (gregis^ similia quadantenus est et
affinis hypothecae generali tini)
non omnino dissimilis pignori gregis est pignus tabernae
quod et ipsum quadantenus sapit naturam hypothecae
generalis.
Viele nannten eine obligatio universitatis eine universalis
hypotheca, und dachten nicht darauf, daß eines solchen Aus-
druckes wegen schwerlich allgemeine NechtSfolgen entstehen
könnten, wo die Natur der Sache solche nicht zuließ.
Auch wurde eine falsche Analogie zum Vermögenspfand
oder zu der sogenannten generalis hypotheca statuikt, und
dadurch Alles in einander geschoben. Ebendeshalb haben wir
unsere Untersuchung mit der Erörterung über das Pfandrecht
an den universitates begonnen, sofort den exegetischen Theil,
so weit er die Worte specialis und generalis betrifft, folgen
lassen, und konnten aus diesen beiden Prämissen wenigstens
so viel gewinnen, daß nunmehr der rechte Standpunkt der
Frage hervortritt. Dieser ist, ob das corpus juris eine
wahre Veranlassung gegeben hat, daß man das Pfandrecht
am ganzen Vermögen (gegenwärtigen und zukünftigen) jedem
andern Pfandrecht entgegenstellt? Diese Frage müssen wir
zwar im Geiste der i 8. Cod. cit., die selbst ihre Veranlassung
im vorausgegangenen Recht hat, bejahen, aber zugleich an-
führen, daß die Theorie dieser Unterscheidung bei den Römern
nicht jene Ausbildung erlangt hat, deren ste fähig ist. Dieses
geht schon daraus hervor, daß einige Neuere ein sogenanntes
gemischtes Pfandrecht gegen den Erben auf das Vermögen
aus der Erbschaft annehmen konnten, was sicherlich gegen
den Sinn jener Unterscheidung ist. Auch erkennt man dieses
aus der Ansicht der neueren Gesetzgebungen über die Specia-
lität des Pfandrechtes, indem man hier nicht recht begriffen
zu haben scheint, wie, wenn die Sicherheit durch das
opusculi» tom II./ eine sehr schwache Arbeit, wg zwei Arten
von Generalpfandrechten unterschieden werden, wovon die
eine das Vermögenspfandrecht, die andere daS Pfandrecht
der taberna UNd grex enthält.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer